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F. Bergwesen.
Hier mag noch bemerkt werden, daß nach einer Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Bergwesen im Kiautschou- gebiete, vom 16. Mai 1903 im deutschen Schutzgebiete die in § 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 bezeichneten Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen sind.
Das Recht, solche Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht ausschließlich dem Fiskus des Schutzgebietes zu.
Es lassen sich also, wenn wir die vorstehenden Ausführungen zusammenfassen, für die Hergabe von Land seitens der Regierung folgende Formen unterscheiden:
a) Zur Anlage gemeinnütziger oder den allgemeinen Interessen dienender Anstalten oder wirtschaftlicher Unternehmungen stellt das Gouvernement an Stellen außerhalb des Stadtbebauungsplanes Land ohne weiteres aus seinem Besitze zur Verfügung. Die Bedingungen werden in jedem Falle besonders vereinbart. Der Zweck von Land, das gemeinnützigen Interessen dient, darf nicht einseitig geändert werden.
b) Zur Unterbringung der chinesischen Arbeiterbevölkerung gibt das Gouvernement fiskalisches Land gegen eine jährliche Pacht unter der Bedingung her, darauf chinesische Gebäude in Erb bau zu errichten. Die Pacht wird von dem jeweiligen Hauseigentümer getragen. Die Pachtzeit ist auf fünf Jahre berechnet, läuft aber, falls keine Kündigung eintritt, weiter. "Wird der Vertrag gekündigt oder treten ansteckende Krankheiten auf, die eine Entfernung des Stadtviertels aus Gesundheitsrücksichten verlangen, so gehen die Bauten in den Besitz des Gouvernements über.
c) Verpachtungen von Land zu Lagerplätzen, Gärten u. a. nimmt das Gouvernement jederzeit unter den allgemein üblichen Formen vor.
d) In allen anderen Fällen wird das Land verkauft.