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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Die Nichterfüllung dieser Pflicht gilt als auflösende Be­dingung für den durch den Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag. Dies ist in die Kaufbedingungen aufzunehmen.

E. Bebauungspflicht.

"Während diese Veränderungen der alten Verordnung, wie sie durch das BGB. bedingt wurden, lediglich formaler Natur waren und die Materie unberührt ließen, gab es einen Punkt, der in der Durchführung auf gewichtige Bedenken stieß. Nach § 3 hatten erhebliche, von dem Gouvernement nicht vorher gebilligte Abweichungen von dem einmal genehmigten Benutzungsplan sowie Nichtausführung desselben innerhalb der vereinbarten Frist denVerlust des Eigentums an das Gouvernement zur Folge. In diesem Falle sollte dem Eigentümer die Hälfte des von dem ersten Eigentümer gezahlten Kaufpreises zurückgezahlt werden. Die Beschränkung war in Abteilung II des Grundbuches einzutragen. Der Umstand, daß die Bebauungsfrist als Be­schränkung eingetragen werden sollte, ließ nur die Interpretation zu, daß der Fiskus ein durch nicht richtige oder rechtzeitige Be­bauung suspensiv bedingtes "Wiederkaufsrecht für den halben ursprünglichen Kaufpreis hatte. Wie aber, wenn der Spekulant durch gutgläubige Freunde eine Hypothek auf das Grundstück eintragen ließ? In diesem Falle hatte der Fiskus ein mit einer Scheinhypothek, die beim Bückfall an den Fiskus unberührt blieb, belastetes Grundstück an der Hand, das er höchstens durch künstliche Manipulationen wieder zu einem Ver­kehrswerte bringen konnte.

Etwas anderes kam hinzu. Mit dem 31. Dezember war der Zeitpunkt eingetreten, wo die Bebauungspflicht für die im Jahre 1898 bei der ersten Versteigerung erstandenen Grundstücke ab­lief. Folgerichtig hätte damals das Gouvernement diese Grund­stücke zurückerwerben und dafür den halben Kaufpreis ersetzen sollen. Nach gründlicher Prüfung der Sachlage mußte das Gou­vernement zugeben, daß in den wenigen Fällen, die überhaupt vorlagen, von Spekulationsabsicht keine Bede war; vielmehr hatte der Erwerber in gutem Glauben gehandelt, als er bei der ersten allgemeinen Versteigerung ein ihm passendes Grundstück erstand in der Absicht, dieses, sobald die Verkehrsverhältnisse es zuließen, mit Geschäftshäusern zu besetzen. Mangel an Baugelegenheit

Schrameier, Aus Kiautsckous Verwaltung. 4