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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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abhängig zu machen und die jeweiligen Preise dem "Werte des von der Gesamtheit Geleisteten nach Kräften anzupassen.

D. Wirkung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die

Landordnung. Im Anschluß an die Landordnung erschien am gleichen Tage wie sie, dem 2. September 1898, die Grundbuchordnung. Sie blieb in Kraft, bis sie durch dieKaiserliche Verordnung über die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902" auf Grund des neuen Bürgerlichen Ge­setzbuches überflüssig wurde. In § 28 dieser Kaiserlichen Ver­ordnung unter 6 wird als aufgehoben bezeichnet die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs von Kiautschou, vom 2. Sep­tember 1898. Es konnte keinem Zweifel unterliegen, daß hier­mit nicht die Verordnung, betreffend den Landerwerb in dem deut­schen Kiautschougebiete, sondern lediglich die an dem gleichen Tage erlassene Verordnung ohne Benennung, welche die Rechts­verhältnisse an den im Grundbuche eingetragenen Grundstücken regelte, gemeint war. Indessen verlangte die Kaiserliche Verord­nung in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers die Anpassung einiger dem neuen Liegenschaftsrechte widersprechen­der Bestimmungen auch der Landordnung, womit zweckmäßig unter Aufrechterhaltung der grundlegenden Bestimmungen eine Revision des Textes, soweit er Unklarheiten enthielt, und eine Er­gänzung der Stellen, die Lücken aufwiesen, verbunden wurde. DieVerordnung des Gouverneurs, betreffend die Rechte an Grundstücken", entstand unter dem Druck, daß das neue Liegen­schaftsrecht am 1. April 1903 in Kraft treten mußte, und wurde am 30. März 1903 erlassen. In Artikel 1 erklärt sie auf das be­stimmteste: Die Verordnung, betreffend den Landerwerb in dem deutschen Kiautschougebiete, vom 2. September 1898 bleibt bestehen, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen ab­geändert wird.

Als unhaltbar gegenüber dem neuen Liegenschaftsrechte er­wiesen sich vor allem die Vorschriften der alten Land Ordnung über die Eintragung der Besitzveränderungsabgaben. Laut § 6 dieser Verordnung wird die Verpflichtung der Aus­kehrung eines Teiles des Zuwachswertes als dauernde Be­schränkung des Eigentums in Abteilung II des Grundbuches ein-