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abhängig zu machen und die jeweiligen Preise dem "Werte des von der Gesamtheit Geleisteten nach Kräften anzupassen.
D. Wirkung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die
Landordnung. Im Anschluß an die Landordnung erschien am gleichen Tage wie sie, dem 2. September 1898, die Grundbuchordnung. Sie blieb in Kraft, bis sie durch die „Kaiserliche Verordnung über die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902" auf Grund des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches überflüssig wurde. In § 28 dieser Kaiserlichen Verordnung unter 6 wird als aufgehoben bezeichnet die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs von Kiautschou, vom 2. September 1898. Es konnte keinem Zweifel unterliegen, daß hiermit nicht die Verordnung, betreffend den Landerwerb in dem deutschen Kiautschougebiete, sondern lediglich die an dem gleichen Tage erlassene Verordnung ohne Benennung, welche die Rechtsverhältnisse an den im Grundbuche eingetragenen Grundstücken regelte, gemeint war. Indessen verlangte die Kaiserliche Verordnung in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers die Anpassung einiger dem neuen Liegenschaftsrechte widersprechender Bestimmungen auch der Landordnung, womit zweckmäßig unter Aufrechterhaltung der grundlegenden Bestimmungen eine Revision des Textes, soweit er Unklarheiten enthielt, und eine Ergänzung der Stellen, die Lücken aufwiesen, verbunden wurde. Die „Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Rechte an Grundstücken", entstand unter dem Druck, daß das neue Liegenschaftsrecht am 1. April 1903 in Kraft treten mußte, und wurde am 30. März 1903 erlassen. In Artikel 1 erklärt sie auf das bestimmteste: Die Verordnung, betreffend den Landerwerb in dem deutschen Kiautschougebiete, vom 2. September 1898 bleibt bestehen, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen abgeändert wird.
Als unhaltbar gegenüber dem neuen Liegenschaftsrechte erwiesen sich vor allem die Vorschriften der alten Land Ordnung über die Eintragung der Besitzveränderungsabgaben. Laut § 6 dieser Verordnung wird die Verpflichtung der Auskehrung eines Teiles des Zuwachswertes als dauernde Beschränkung des Eigentums in Abteilung II des Grundbuches ein-