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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Entstehung
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B. Denkschrift über die Regelung der Rechtsver­hältnisse am Boden im Kiautschougebiete vom Sommer 1898. Solche Erfahrungen waren es, die den mit den Landsachen im Kiautschougebiete betrauten Kommissar Anfang April 1898 zu einer ausführlichen Denkschrift über Land- und Steuerwesen veranlaßten. Sie wurde dem Gouverneur im Juli 1898 vorgelegt. In dieser Denkschrift wird ausgeführt, daß durch das schnelle und entschiedene Vorgehen der Regierung bei der Besitzergreifung die einseitige, ungerechtfertigte Begünstigung des chinesischen Besitzers, ohne ihn zu benachteiligen, verhütet und die Möglichkeit gegeben war, die Gemeinde an der durch ihre eigene Tätigkeit geschaffenen Wert­steigerung des Grund und Bodens von Anfang an teil­nehmen zu lassen. Das Vorgehen der Regierung zur Zeit der Okkupation müsse als ein Akt weitblickender Gerechtigkeit bezeichnet werden, den sie nicht dadurch aufheben sollte, daß sie das Land nunmehr nach Einführung geordneter Verhältnisse Konsortien zur Ausbeutung und Ausschlachtung überließe und sich, resp. die Gemeinde beider Interessen fallen in dem zen- tralistisch verwalteten Schutzgebiete zusammen damit der Erüchte ihres anfänglichen Vorgehens beraube. Es heißt dann weiter:

Zur "Wahrung des Wertes von Grund und Boden wird es nötig sein, nach Eröffnung des Gebietes für Ansiedlungs- zwecke nur so viel Land in gewissen Zwischenräumen zum öffentlichen Verkauf zu stellen, als der Bedarf erfordert. Bei gewissen Firmen oder Anstalten, die mit guter Begründung Strecken außerhalb des zum Verkauf gestellten Stadtgebietes zu gemeinnützigen Vorkehrungen erwerben wollen, ließe sich eine Ausnahme machen. Im Anfang sollte man bei aller Hochhaltung der aufgestellten Grundsätze eher etwas liberal als zu engherzig auch in Landüberweisungen verfahren. Im allgemeinen wird bei Anfangsverkäufen in der Weise vor­gegangen werden, daß die Regierung von Zeit zu Zeit öffentliche Landverkäufe ausschreibt, für die sie ein Mindest­gebot festsetzt. Den Meistbietenden wird das Land zuge­schlagen. Der Benutzungszweck ist der Regierung vorher mitzuteilen, die sich eine gewisse Freiheit bei der Zuweisung