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Gesellschaft nach allgemeinem Recht in Zukunft zu; nach dem Sonderrecht der Privilegien nicht ohne weiteres.
Zur Verhinderung der Einstellung des Betriebes dürften sich vertragliche Vereinbarungen empfehlen.
m) Diese Bedingung ist selbstverständlich und bedarf in Zukunft keiner ausdrücklichen Erw ähnung.
n) Für den Fall des Verkaufs der Otavibahn müsste sich der Staat ein Vorkaufsrecht im Wege des Vertrags oder Gesetzes verschaffen.
Die hier gemachten Vorschläge dürften einen gangbaren Weg darstellen, auf welchem ohne Verletzung berechtigter Interessen der Otavi- gesellschaft die durch die Privilegierung, insbesondere aber durch die Nichtausübung der Privilegien erfolgte Verletzung der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Allgemeinheit beseitigt werden kann.
Ist schon bei jedem einzelnen Privileg der Untergang festzustellen, so noch viel mehr, wenn man die Land-, Bergwerks- und Eisenbahnprivilegien der Otavigesellschaft als ein untrennbares Ganzes aufiasst*), als ein Recht, dessen bestimmter Endzweck es war, beim Mangel einer Initiative der Regierung und des Reichstags, die Entwickelung des nördlichen Teiles des Schutzgebiets durch ausserordentliche, ohne gewisse Privilegien nicht zu erlangende Mittel an Kapital und Arbeit zu beschleunigen. Da die Mittel ausblieben, und die Entwickelung des nördlichen Teils des Schutzgebiets sich im wesentlichen ohne ihr Zutun durch Mittel des Staats und der Allgemeinheit vollzogen hat, so sind die Privilegien eine ungerechtfertigte Bereicherung der bedachten Personen, welche nach gemeinem Recht und dem Sonderrecht der Privilegien dem Verleiher zurückzugeben ist. Erfolgt die Rückgabe nicht freiwillig, so bietet das geltende Recht genug Handhaben, — wie oben dargetan ist —, die Rückgabe zu erzwingen. Dies ist notwendig, schon um die ausserordentlichen Kosten des Krieges herabzumindern.
§ 12.
VI. Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
1. Begründung der Rechte**).
„Nachdem im Jahre 1890 die Verträge über die Abgrenzung des südwestafrikanischen Schutzgebiets mit den benachbarten Staaten zum Ab- schluss gelangt waren, hielt es die Deutsche Kolonialgesellschaft unter tätiger Anteilnahme ihres damaligen Präsidenten, des Fürsten zu Hohen- lohe-Langenburg, für ihre patriotische Pflicht, der Besiedelungsfrage näher
*) Aus diesem Grunde hat auch die Auseinandersetzung wegen aller Privilegien gleichzeitig und im Zusammenhange zu erfolgen.
**) Wir folgen hier der ausführlichen Darstellung der Denkschrift 1905, S. 19 ff.; s. hierzu v. Francois, Deutsch-Südwestafrika, S. 121 ff.