Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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Aufkommen anderer Bergwerksbetriebe erheblich erschweren würde. Zu­dem hat der Reichstag alle Veranlassung, die in der Erteilung dieses Zoll­privilegs liegende Verletzung seines Budgetrechts zu beseitigen.

Aus denselben Gründen muss die Gesellschaft verzichten auf das Privileg der Freiheit von allen Steuern und Abgaben auf ihre Bergbau­betriebe und damit zusammenhängenden Unternehmungen; dies Recht steht ihr bis zum 12. September 1912 zu. Bis dahin würde sie aus der Tsumebgrube allein einen Reingewinn von mindestens 36 000 000 Mark erzielen, wovon sie wohl ohne erhebliche Beeinträchtigung die in der Berg­verordnung von 1905 festgesetzten Abgaben sowie eventuell noch ein­zuführende Steuern (Einkommensteuer) zur Verminderung der Kriegs­ausgaben des Reichs wird zahlen können. Dementsprechend würde die im Privileg festgesetzte Abgabe von 2 % auf Gold, Silber und deren Erze sowie von 1 % auf silberhaltige und sonstige Kupfererze fortfallen, aber auch die Abgabenfreiheit aller sonstigen Mineralien aufgehoben werden.

Verkauft die Gesellschaft eine ihrer Gruben, so unterliegen die Käufer selbstredend den allgemeinen Steuern und Abgaben für ihre Bergwerks­betriebe.

C. Das Eisenbahnprivileg*).

1. Inhalt und Umfang.

Die Otavigesellschaft hat von der South-West-Africa-Company das Recht auf den Bau einer Eisenbahn übertragen erhalten, welche das Otavi- gebiet mit der deutschen Küste von Südwestafrika direkt oder indirekt**) verbinden sollte.

Mit diesem Eisenbahnbaurecht waren folgende Nebenrechte ver­bunden:

a) Die Land-, Wasser- und sonstigen Rechte, welche der Company in Damaraland ausserhalb des Grundeigentums- und Minenbezirkes der Otavigesellschaft (2560 qkm) in Gemässheit der Damaralandkonzession vom 12. September 1892, des zugehörigen Protokolls vom 14. November 1892 und des Ubereinkommens vom 11. Oktober 1898 zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderlichen Umfange zu­stehen.

Es erscheint notwendig, diese Rechte genauer darzustellen. Es handelt sich um folgende Rechte:

a) Das Recht auf die unentgeltliche Verleihung der für die Zwecke der Otavibahn erforderlichen Wassergerechtsame sowie des Eigentums

*) Vergl. oben S. 214 ff.

**) Für den Fall des Anschlusses an die Regierungsbahn in Karibib.