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hat die durchgeführte, ins Einzelne gehende Prüfung der einzelnen Privilegien der Company zur Genüge bewiesen.
Wären auch die von Gerstenhauer festgestellten politischen Gründe nicht vorhanden, so würde durch die Auseinandersetzung des Staates mit der Company, durch die völlige Beseitigung der angeblichen Rechte der Company lediglich der durch unbegreifliche Massnahmen unzuständiger Behörden verletzte Rechtszustand wiederhergestellt.
Die fortschreitende Entwickelung des Kolonialrechts ermöglicht die Beseitigung von Irrtümern, welche allein dadurch verständlich und daher auch in gewissem Umfange entschuldbar sind, dass in den ersten Anfängen der kolonialen Rechtsentwickelung die Geltung der in Betracht kommenden Rechtsnormen vielfachen Zweifeln unterlag und ihre Anwendung daher unterblieb.
Die Feststellung derartiger Irrtümer berechtigt und verpflichtet aber zu ihrer Beseitigung. Denn jeder Irrtum macht eine Rechtshandlung anfechtbar. Die Anfechtung zu unterlassen, hiesse dem Recht dauernd die Geltung versagen.
§ 11.
V. Die Otavi-Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft.
1. Begründung der Rechte.
Die South-West-Africa-Company war nach Artikel 20 der Damara- landkonzession berechtigt, die ihr verliehenen Rechte ganz oder teilweise unter den ihr auferlegten Bedingungen an Dritte zu übertragen"). Von dieser Befugnis hat die Company Gebrauch gemacht, indem sie einen Teil ihrer Rechte an die Otavigesellschaft übertragen hat. Der Gründungshergang zerfällt in drei Abschnitte, welche einzeln behandelt werden müssen.
A. Der Vertrag vom 29. September 1899.
Zwischen der South-West-Africa-Company, Limited, in London) im nachfolgenden die Company genannt, einerseits, und der Direktion der Diskonto-Gesellschaft in Berlin, der Exploration-Company Limited in London, im nachfolgenden die Gesellschaften genannt, andererseits, ist folgender Vertrag geschlossen worden.
Artikel 1.
Die Company ist Eigentümerin von Bergwerks- und anderen Rechten in Deutsch-Südwestafrika, welche sich aus der Kon-
*) s. oben S. 229.