Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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y) Grober Missbrauch des Privilegs zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger ist ebenfalls nicht nachzuweisen.

d) Eine Entziehung des Privilegs im öffentlichen Interesse gegen hin­längliche Entschädigung kommt mit Rücksicht darauf, dass es von Anfang an nichtig und überdies erloschen ist, nicht in Frage.

6. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Eine Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft wegen des Eisenbahnprivilegs ist, wie schon erwähnt, nach Lage der Sache un­abwendbar geworden. Und zwar weniger wegen des Eisenbahnprivilegs an sich obwohl eine Verstaatlichung der Otavibahn zweckmässiger­weise schon jetzt ins Auge gefasst würde*), als vor allem wegen der damit verknüpften Nebenrechte**).

Will die Regierung die Bahn verstaatlichen, so wäre sie in der günstigen Lage, die Nichtigkeit und das Erlöschen des Eisenbahnprivilegs und sämtlicher Nebenrechte geltend zu machen. Ohne die letzteren hat aber die Eisenbahn zunächst wenig Wert für die Gesellschaft. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Land- und Bergwerksprivileg der Gesell­schaft ebenfalls nichtig, erloschen und verwirkt ist. So könnte die Re­gierung dann die erneute Übertragung der Gruben von Otavi, Klein-Otavi, Auwap und Tsumeb***) an die Gesellschaft davon abhängig machen, dass sie das Eigentum an der Bahnanlage gegen Ersatz der angemessen zu ver­zinsenden Baukosten abzüglich des für die Beschleunigung des Baues bis Omaruru gezahlten Reichszuschusses von 1 160 000 Mark von der Gesell­schaft erwürbe. Die Gesellschaft würde dann in den nächsten fünf Jahren allein aus den Kupfergruben von Tsumeb einen Reingewinn von 36 bis 72 000 000 Mark erzielen, was man wohl als angemessenen Gewinn be­zeichnen kann.

Wird die Bahn bei der jetzigen günstigen, wohl kaum wiederkehren­den Gelegenheit nicht verstaatlicht, so sind doch zum mindesten die Nebenrechte, welche so recht eigentlich erst den Privilegiencharakter des Bahnbauprivilegs hervortreten lassen, gänzlich zu beseitigen oder doch erheblich einzuschränken. Einzelne dieser Nebenrechte sind schon durch die Auseinandersetzung mit der South-West-Africa-Company hinfällig.

a) Die Land-, Wasser- und sonstigen Rechte zum Zwecke des Eisen­bahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderlichen Umfange weiterhin aufrecht zu erhalten, wäre nicht mehr erforderlich.

a) Die Gesellschaft hat vom erforderlichen Grund und Boden schon Besitz ergriffen und gemäss dem gemeinen Liegenschaftsrecht das Eigen-

*) SchutzvertrüRc S. 134 f. **) s. oben S. 269 f. ***) s. oben S. 267 f.