also auf 1 750 000 — Mark pro Kilometer oder 41 Prozent der 164
veranschlagten Baukosten von 25 840 Mark pro Kilometer."
Durch den Verlust einer Schiffsladung Eisenbahnmaterials am 3. November 1904 sowie durch einen Strike der italienischen Arbeiter*) ist ■die Fertigstellung der Bahn bis Omaruru derartig verzögert, dass die Be- triebseröffnung erst am 24. August 1905 erfolgen konnte, also mit 236 Tagen über die vereinbarte Zeit hinaus. Demnach hat die Gesellschaft nach Abzug von 590 000 Mark Vertragsstrafe 1 116 000 Mark vom Reiche für die Beschleunigung des Bahnbaues gezahlt erhalten.
Die scharfe Kritik des — bisher leider nicht veröffentlichten — Vertrages zwischen der Regierung und der Gesellschaft oder dem Generalunternehmer A. Koppel durch den Reichstag zu prüfen ist kein hinreichender Anlass und bei Mangel des Materials keine ausreichende Möglichkeit gegeben. Aus dem angeführten stenographischen Bericht geht jedoch soviel hervor, dass seitens der Regierung zu wenig Wert auf die Tatsache gelegt zu sein scheint, dass die Otavigesellschaft nach dem Inhalt des Privilegs verpflichtet war, die Bahn von 570 km Länge bis zum 31. Dezember 1906 fertigzustellen, dass die Gesellschaft deshalb selber das aller- dringcndste Interesse daran hatte, den Bahnbau nach Möglichkeit zu beschleunigen, um nicht infolge Fristversäumnis ihr Privileg zu verlieren. Trotz jener mit 1 160 000 Mark Reichsmitteln durchgeführten Beschleunigung des Bahnbaues kann die Gesellschaft die Vollendung des Bahnbaues bis zum 31. Dezember 1906 nach ihrem Geschäftsbericht auch nicht mit Sicherheit in Aussicht stellen, nicht einmal für das am 1. April 1907 zu Ende gehende Geschäftsjahr. Bei dieser mit einiger Überlegung vorauszusehenden Sachlage hätte die Regierung wohl günstigere Bedingungen erzielen können, da sie nur mit der Gesellschaft und nicht mit dem Generalunternehmer zu tun hatte.
Wird der Bau jedoch bis zum 31. Dezember 1906 fertiggestellt, so ist dies im wesentlichen der finanziellen Beihilfe und dem Drängen des Reiches zu verdanken.
5. Der Verlust des Eisenbahnprivilegs.
Die Tatsache, dass die Otavigesellschaft sich, wenn auch nicht entsprechend dem Endzweck des Privilegs, durch den Bau der Otavibahn ein unbestreitbares Verdienst um die Entwickelung des Schutzgebiets erworben hat, darf den gewissenhaften Geschichtsschreiber und Rechtskundigen nicht davon abhalten, festzustellen, dass die Gesellschaft ihr Eisenbahnprivileg verloren hat. Eine Auseinandersetzung, — nicht auf Grund der verlorenen Gerechtsame, sondern mit Rücksicht auf die Tatsache des
*) a. a. O. S. 4132, Geschäftsbericht S. 6 f.