1) Die Konzessionäre haben das Recht, jederzeit von den Konzessionen ganz oder teilweise zurückzutreten. Die von den Konzessionären aufgegebenen Rechte fallen an die Regierung zurück, unbeschadet der von den Konzessionären mit Dritten rechtsgültig und in gutem Glauben abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Die Konzessionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausgaben, welche ihnen aus aufgegebenen Teilen der Konzession erwachsen sind.
m) Bei der Ausübung der Eisenbahnrechte sind die Konzessionäre verpflichtet, die allgemeinen Gesetze und Verordnungen zu befolgen, welche für das Schutzgebiet im landespolizeilichen Interesse und insbesondere im Interesse der im Gruben- und Eisenbahnbetrieb usw. beschäftigten Personen erlassen werden.
n) Die Konzessionäre sind befugt, die ihnen verliehenen und übertragenen Eisenbahnrechte ganz oder teilweise an andere Personen oder Gesellschaften zu übertragen, in welchem Falle die Rechtsnachfolger sich verpflichten, und imstande sein müssen, alle Bedingungen dieser Konzession zu erfüllen, soweit der ihnen übertragene Teil in Betracht kommt.
3. Der Endzweck des Eisenbahnprivilegs*).
Der Endzweck des Eisenbahnprivilegs der Otavigesellschaft ist, wie bei der Company, die Ermöglichung des Bergbaubetriebs und der Be- siedelung in den Konzessionsgebieten. Und zwar nicht des Bergbaubetriebes und der Besiedclung an sich, sondern des alsbaldigen, binnen acht Jahren seit der Konzessionierung einzurichtenden Bergbaubetriebs und einer beschleunigten, zum Teil wenigstens bis zu zehn Jahren zu vollziehenden Besiedelung. Da dieser bestimmte Endzweck infolge der schuldhaften Verzögerung des Bahnbaues in beiden Beziehungen nicht erreicht ist, so sind die Land- und Bergwerksprivilegien, wie schon dargetan, und in untrennbarem Zusammenhange damit auch das Eisenbahn- privileg erloschen. Denn der bestimmte Endzweck des Eisenbalmprivilegs ist nicht erreicht und kann nicht mehr erreicht werden.
4. Die Ausübung des Eisenbahnprivilegs**).
Die Ausübung des Eisenbahnprivilegs hat zunächst die Erreichung des bestimmten Endzwecks zum Ziel. Dass dieser Endzweck nicht erreicht ist, indem die Otavibahn durch Verschulden der Gesellschaft und ihrer Rechtsvorgängerin nicht fristgemäss gebaut ist, ist schon dargetan.
Die Ausübung hat ferner unter Erfüllung der Verleihungsbedingungen zu erfolgen.
Die Nichterfüllung einer Bedingung kann bisher nicht nachgewiesen werden. Die einzige Bedingung, welche möglicherweise nicht erfüllt
*) s. oben S. 224. **) s. oben S. 223.