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Teil 1 (1906)
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Schienenverbindungen im südwestafrikanischen Schutzgebiet erteilen wird, den Unternehmern entsprechende Verpflichtungen gegen die Gesellschaft * aufzuerlegen, wie sie die letztere gleichfalls nach Massgabe des dritten und vierten Satzes des § 3 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 gegen den in Betracht kommenden Unternehmer zu erfüllen hat.

b) Das der Company zustehende Eigentum des Grund und Bodens nebst den Wasserrechten in einer Zone von je 10 Kilometer Breite zu beiden Seiten der Otavibahn, soweit dieselbe durch das Freeholdgebiet der Company ausserhalb des Grundeigentums der Otavigesellschaft läuft.

c) Die Minenrechte in Blöcken von je 20 Kilometer Breite und 30 Kilo­meter Tiefe mit einem Abstand von jedesmal 10 Kilometer Breite von einander zu beiden Seiten der Otavibahn in ihrer ganzen Erstreckung im Konzessionsgebiet der Company ausserhalb des Grundeigentums der Otavigesellschaft, jedoch mit Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, also dergestalt, dass zwischen je zwei der Otavigesellschaft überwiesenen Blöcken der Company ein Block von je 10 Kilometer Breite verbleibt.

Auf Grund der übertragenen Rechte und unter Benutzung der von der Company überlassenen generellen Vorarbeiten verpflichtete sich die Otavigesellschaft, eine Eisenbahn von Swakopmund nach dem Otavigebiete zu bauen.

2. Die Bedingungen des Eisenbahnprivilegs.

Gleich den Rechten und Nebenrechten beruhen auch die Bedingungen des Eisenbahnprivilegs auf dem Vertrage vom 12. Mai 1903 und auf den Konzessionen der Company. In Betracht kommen folgende Bedingungen:

a) Die Spurweite der Otavibahn soll 0,60 Meter betragen.

b) Die Bauzeit wird bis Ende des Jahres 1906 festgesetzt.

c) Die Frist, innerhalb deren die Otavigesellschaft nach vollem Ein­tritt in den Vertrag vom 12. Mai 1903 gemäss Artikel 10 des Überein­kommens vom 11. Oktober 1898 den Beginn eines ordnungsmässigen berg­männischen Betriebes nachzuweisen hat, muss bis zu Ende des Jahres 1906 verlängert werden, und der Reichskanzler muss mit der Genehmigung der abgeänderten Satzungen der Otavigesellschaft nebst dem Vertrage vom 12. Mai 1903 zugleich die Verlängerung dieser Frist gewähren*).

d) Die Otavigesellschaft wird keine für öffentliche Verkehrszwecke bestimmte Schienenverbindungen anlegen und betreiben, welche mit Schienenverbindungen, die von der Regierung oder von Dritten bereits angelegt oder in Angriff genommen, oder von der Regierung ernstlich in Aussicht genommen worden sind, konkurrieren.

*) Diese von beiden Gesellschaften für das Zustandekommen des Eisenbahn­baues gestellte Bedingung gehört eigentlich nicht hierher; sie ist besprochen oben S. 266.