Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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fiilirungen weder einen rechtlichen, noch einen moralischen Anspruch auf die von ihr beanspruchten 2560 qkm. Landes. Die Regierung darf nicht untätig zusehen, wie die Gesellschaft dieses für mehr denn 100 Ansiedler­familien ausreichende Land weiterhin brach liegen lässt, oder mit un­geheuren Spekulationsgewinnen allmählich verkauft. Sie ist im Interesse des Schutzgebiets, da ihr rechtlich die Möglichkeit gegeben ist, verpflichtet, das Land zu Kronland zu erklären und zu billigen Bedingungen mit allen Kautelen gegen eine spekulative Verwertung Betriebszwang an ein­zelne Ansiedler abzugeben*)- Die Mittel hierzu dürfte der Reichstag kaum versagen.

Trotz der Einziehung des verliehenen Landes würden der Otavigesell- schaft noch hinreichende Garantien für die Sicherheit des im Bahnbau an­gelegten Kapitals verbleiben.

Für die Form der Auseinandersetzung kommen die entsprechenden Vorschläge für die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der South- West-Africa-Company zur Anwendung**).

Schliesslich sei noch bemerkt, dass die der Gesellschaft durch Ar­tikel 2, No. 3, des Vertrages vom 12. Mai 1903 für die Ländereien mit übertragenen Wasserrechte als Nebenrechte das Schicksal des Haupt­rechts teilen.

B. Das Bergwerksprivileg***).

1. Inhalt und Umfang.

Die Company hat der Gesellschaft die ihr in dem Otavigebiete zu­stehenden Minenrechte innerhalb eines Bezirkes von 1000 englischen Quadratmeilen = 2560 qkm. = 256 000 Hektar übertragen. Vorbehalten hat sich die Company jedoch das Recht der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art in diesem Gebietf). Das Gebiet ist nach Bestimmung der Otavi- gesellschaft begrenzttt). Es umschliesst die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap und Tsumeb.

Als Nebenrecht hat die Company der Gesellschaft ausdrücklich das Recht auf Herstellung von Verkehrsmitteln jeder Art in dem Bezirke der 1000 Quadratmeilen übertragen.

Das Bergwerksprivileg der Otavigesellschaft besteht also in dem aus­schliesslichen, zeitlich nicht begrenzten Recht zur Aufsuchung und Ge­winnung von Mineralien mit Ausnahme von Edelsteinen jeder Art in einem

*) s. im Anhang die Bedingungen über den Verkauf von Regierungsfarmcn. **) s. oben S. 176. ***) s. oben S. 251 ff. t) s. oben S. 239 Anm. tt) s. Karte von 1905.