Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
267
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Mit Rücksicht auf die positiven Leistungen der Gesellschaft empfiehlt es sich nicht, ihre Rechte für nichtig oder erloschen zu erklären, sondern nur, sie einzuschränken, und zwar ganz erheblich.

Hierfür bietet zudem eine geeignete Handhabe die Nichterfüllung der Bedingungen der Artikel 5, 6 und 8 der Damaralandkonzession nach An­fechtung der wiederholten grundlosen Fristverlängerungen. Denn das Privileg kann nur unter Innehaltung dieser Bedingungen ausgeübt werden.

5. Der Verlust des Bergwerksprivilegs*).

a) Nichtigkeit.

Es soll nochmals hervorgehoben werden, dass das Privileg der Otavi- gesellschaft wegen formeller Mängel bei der Erteilung an die Company von vornherein nichtig war.

Aber auch aus anderen Gründen ist die Gesellschaft des Privilegs verlustig gegangen.

b) Untergang.

Das Privileg ist erloschen, weil der bestimmte Endzweck nicht er­reicht ist und nicht mehr erreicht werden kann.

c) V e r w i r k u n g.

a) Eine Verw irkung wegen Zeitablaufs kommt nicht in Frage.

ß) Wohl aber ist das Privileg wegen Nichterfüllung der Bedingungen verwirkt.

y) Hierin liegt gleichzeitig ein grober Missbrauch zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger, weswegen das Privileg für verwirkt erklärt werden kann**).

d) Aufhebung.

Eine Aufhebung des Privilegs aus überwiegenden Gründen des ge­meinen Wohls gegen hinlängliche Entschädigung kommt nach alledem nicht in Frage.

6. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Es ist bereits ausgeführt, dass es aus Gründen der Billigkeit an­gemessen erscheint, das Bergwerksprivileg der Otavigesellschaft nicht zu beseitigen, sondern nur einzuschränken. Die Belassung eines Teils des Privilegs empfiehlt sich einmal wegen der grossen Kosten***), welche der

*) Vergl. oben S. 198 f. **) s. oben S. 188 f.

***) Eine Verpflichtung der Regierung zum Ersatz der aufgewendeten Kosten bei Verfall des Privilegs besteht nicht.