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Teil 1 (1906)
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Hiernach ist die Otavigesellschaft voraussichtlich in der Lage, nach Fertigstellung der Bahn bis Tsuineb vom 1. Januar 1907 an jährlich 5000 Tonnen Erz zu fördern und damit die Bedingung des Artikels 6 der Damara- landkonzession zu erfüllen.

Es ist jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass die Erfüllung dieser Bedingung nur durch die wiederholte Verlängerung der in Artikel 5 a. a. O. gestellten Frist von acht Jahren ermöglicht ist, und dass daher von einer treuen Erfüllung der Artikel 5, 6 und 8 a. a. O. nicht die Rede sein kann. Die Anfechtung der ersten Fristverlängerung*) greift auch gegenüber der Otavigesellschaft durch, und die zweite Fristverlängerung**) durch das Schreiben vom 7. Juli 1903 ist durch die Stellung einer Bedingung herbei­geführt, welche mit einer treuen Erfüllung der mit der Damaraland- konzession verbundenen Bedingungen nicht vereinbar ist***). Die Otavi­gesellschaft machte nämlich das Zustandekommen des Vertrages vom 12. Mai 1903 von dieser Fristverlängerung abhängig. Dass die Regierung diesem Zwange in unbegreiflicher Verkennung ihrer günstigen Lage nachgegeben hat, entschuldigt die Otavigesellschaft keineswegs und macht die zweite Fristverlängerung ebenfalls anfechtbar.

Aus diesen Gründen ist streng genommen der Endzweck des Berg­werksprivilegs der Otavigesellschaft ebenfalls nicht erfüllt, und dieses Pri­vileg daher eigentlich von selbst erloschen.

4. Die Ausübung des Bergwerksprivileg'S f).

Die Ausübung des Privilegs steht, wie schon erwähnt, nicht im freien Belieben des Privilegierten, sondern hat in den gesetzmässigen Schranken zu erfolgen.

In erster Linie hat die Ausübung gemäss dem bestimmten Endzweck zu erfolgen. Ist dies im vorliegenden Falle nicht geschehen und nicht mehr möglich, so ist doch anzuerkennen, dass die Otavigesellschaft positive Arbeit zur Ausübung ihres Bergwerksprivilegs geleistet hat. Sie hat vom Juni 1900 an Vorarbeiten zur Erschliessung ihres Minengebietes mit einem Kostenaufwande von 1 576 269 Mark unternommen, die schliesslich dem Schutzgebiet zugute gekommen sind. Nur ist es nicht unwahrscheinlich was festzustellen von erheblichem Interesse wäre, dass hierin eine Entschädigung von 1 000 000 Mark an die Company für deren Vorarbeiten aus früheren Jahren inbegriffen isttt).

*) s. oben S. 191. **) s. oben S. 192 ff.

***) Die Konzessionäre hätten nach Art. 19, Abs. 1 der Damaralandkonzession ohne Entschädigung von dem Bergwerks- und Eisenbahnprivileg zurücktreten können, t) s. oben S. 190 ff.

tt) Art. 5 des Vertrages vom 29. September 1899; Art. 19, Abs. 2, 21 der Damaralandkonzession; Denkschrift 1905, S. 17.