Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
263
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Gebiet von 2560 qkm. Diesem Rechte haften alle Bedingungen, unter denen es der Company verliehen war, in entsprechendem Verhältnis an. Sinngemäss sind auch alle entsprechenden Nebenrechte der Company da­mit verknüpft. Als solche kommen die folgenden in Betracht:

a) Die Gesellschaft ist berechtigt, in dem Konzessionsgebiet alle zum Grubenbetrieb nötig oder dienlich erscheinenden Arbeiten vorzunehmen und alle Arten von Anlagen, Magazinen, Gebäuden, Verkaufshallen, An­stalten, Reservoiren, Wasserläufen, Strassen, Pferde- und Eisenbahnen, Kanälen und sonstigen Verkehrseinrichtungen zu machen.

Da der Grund und Boden sowie die Wasserrechte in dem Minengebiet der Gesellschaft gehören, so hat die Vorschrift des Artikel 2, Absatz 2, 3, der Damaralandkonzession nur dann eine Bedeutung für das Minengebiet der Otavigesellschaft, wenn die Regierung das Landprivileg der Gesell­schaft entsprechend den Vorschlägen für die Auseinandersetzung wegen des Landprivilegs behandelt.

b) Die Konzessionäre geniessen während eines Zeitraums von zwanzig Jahren vom Tage der Damaralandkonzession, dem 12. September 1892, an, also bis zum 12. September 1912 das Recht, alle für den Bau, die Ausrüs­tung, die Unterhaltung und den Betrieb der Gruben und der dazugehörigen Werke erforderlichen Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungs­stücke und Materialien zollfrei einzuführen.

c) Mit Rücksicht auf die der Regierung im Artikel 7 der Damaraland­konzession vorbehaltenen Abgaben soll die Gesellschaft von allen anderen Abgaben und Steuern auf ihre Bergbauberechtigungen und damit zu­sammenhängenden Unternehmungen während eines Zeitraums von zwanzig Jahren vom Tage der Konzession an, also bis zum 12. September 1912, frei sein.

Nach Ablauf dieses Zeitraums soll sie in Bezug auf Besteuerung alle diejenigen Vergünstigungen geniessen, welche die Regierung irgend einem Dritten in Damaraland, d. h. in dem Gebiet nördlich vom Wendekreis des Steinbocks, gewähren wird.

Das Bergwerksprivileg der Otavigesellschaft beruht, wie schliesslich noch bemerkt werden soll, lediglich auf dem Damaraprivileg der Company von 1892 und hat mit dem Ovamboprivileg von 1898 keine Beziehung.

2. Die Bedingungen des Bergwerksprivilegs*).

a) Die Konzessionäre haben vor Ablauf von acht Jahren, vom Tage der Damaralandkonzession an, den Beginn eines ordnungsmässigen Be­triebes nachzuweisen. Ein solcher Beginn soll für erfolgt erachtet werden,

*) s. oben S. 187.