Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
255
Einzelbild herunterladen
 

255

Die Geltendmachung dieses rechtlich durchaus begründeten Stand­punktes hinsichtlich der Privilegien dürfte jedoch mit Rücksicht auf die erheblichen Aufwendungen der Otavigesellschaft unbillig erscheinen. Es fragt sich daher nur, ob eine Einschränkung der Land-, Bergwerks-, Eisen­bahn-, Steuer- und Zollprivilegien der Otavigesellschaft im Interesse der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Schutzgebietes liegt und geboten ist.

A. Das Landprivileg.

1. Inhalt und Umfang.

Die Otavigesellschaft erhält das ausschliessliche Recht der Inbesitz­nahme von 1000 englischen Quadratmeilen, d. s. 2560 qkm herrenlosen Landes, in dem Freeholdgebiet der South-West-Africa-Company (13 000 qkm). Dieses Land hat die Otavigesellschaft nach ihrer Wahl in einem zu­sammenhängenden Stück ausgesucht' 1 '). Die Vermessung des Landes ist anscheinend bisher noch nicht erfolgt**), wenigstens nicht bis zum An­fang des Jahres 1905. Ob die Vermessung später erfolgt ist, geht auch aus dem Geschäftsbericht der Gesellschaft für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum 31. März 1905 nicht mit Sicherheit hervor'**).

2. Der Endzweckf).

Der bestimmte Endzweck des Landprivilegs der Gesellschaft ist der­selbe wie der des Companylandprivilegs. Die Company tritt gemäss Ar­tikel 2 No. 2 des Vertrages vom 12. Mai 1903 das Land an die Gesellschaft ab zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, und zu Ansiedelungszwecken. Diese Zweckbestimmung entspricht dem Wortlaut der Damaralandkonzession, nach welchem die Konzessionäre berechtigt sind, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteilhaftesten erscheinenden Weise zu verwerten, insbesondere Ansiedelungen, Dörfer, Städte, Wege, Kanäle, Eisenbahnen anzulegen. Es ist jedoch bereits dar- getanf), dass dieses Recht nur den Sinn hat, die Art und Weise der Be- siedelung des Landes dem Ermessen der Konzessionäre zu überlassen: Im übrigen hatte der Beginn der Besiedelung baldmöglichst zu erfolgen, sobald durch die Berichte der Sachverständigen festgestellt war, dass sich das Land zur Besiedelung eignet. Die Feststellung war für das in Frage kommende Land bereits im Jahre 1895 getroffen. Hiernach war die Gesellschaft vom Augenblick der Auswahl ihres Landes an berechtigt und verpflichtet,

I

*) s. die Karte der Land- und Minenrechte von 1905. **) Denkschrift 1905, S. 19. ***) a. a. O. S. 19. t) s. oben S. 168 ff.