Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
261
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Mark jährlich pränumerando zu zahlen*). Diese Bedingung hat die Com­pany durch Artikel 2, letzter Absatz, des Vertrages vom 12. Mai 1903 auf die Gesellschaft entsprechend Artikel 20 der Damaralandkonzession über­tragen. Mit dem Abschluss des Vertrages hat die Gesellschaft diese Ver­pflichtung übernommen.

Erheblich ist jedoch die Nichterfüllung der auf Artikel 10 des Proto­kolls vom 14. November 1892 beruhenden Bedingung, das Land in der Um­gegend und südlich von Grootfontein binnen 10 Jahren mit Deutschen zu be­siedeln**). Die zehnjährige Frist beginnt auch für die Rechtsnachfolgerin der Company mit dem Ablauf der nach Artikel 9 der Damaralandkonzession für die Auswahl des Landgebiets festgesetzten drei Jahre, also mit dem 12. Sep­tember 1895. Geht auch der Wortlaut der Bedingung dahin, dass diese Ländereien auf die Dauer von zehn Jahren, also bis zum 12. September 1905, ausschliesslich für deutsche Ansiedler freizuhalten sind, so ist der Sinn dieser Bestimmung mit Rücksicht auf Artikel 10, Satz 3, des erwähn­ten Protokolls, der ausdrücklich von einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Besiedelung mit Deutschen spricht, doch der, dass die Gesellschaft Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzufordern und mit Hilfe aller gesetzlichen Mittel deutsche Einwanderer zu gewinnen und für diese das Land um Grootfontein zehn Jahre lang freizuhalten hatte. Erst wenn trotz dieser positiven Massnahmen der Gesellschaft binnen dieser zehn Jahre sich nicht genügend deutsche Einwanderer bereit fanden, sich bei Grootfontein anzusiedeln, war die Gesellschaft berechtigt, das Land auch an Fremde, Buren und Engländer zu verkaufen, nicht jedoch, es zu Spekulationszwecken zurückzuhalten: Die Verpflichtung zur Besiedelung bestand in jedem Falle.

Da die Gesellschaft weder Deutsche zur Ansiedelung in ihren Län­dereien aufgefordert, noch mit Hilfe gesetzlicher Mittel deutsche Ein­wanderer zu gewinnen auch nur versucht hat, so hat sie ohne Zweifel gegen eine für die Erteilung des Privilegs durch die Regierung und für die Erreichung seines Endzwecks massgebende Bedingung Verstössen. Sie hat die Besiedelung wider Treu und Glauben verhindert, da ihr durch die Besiedelung die spekulative Ausnützung der verliehenen Gebiete unmög­lich gemacht worden wäre***). Auch dies stellt sich als ein grober Miss­brauch des Privilegs durch die Gesellschaft zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger dar.

6. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft wegen

des Landprivilegs.

Gleich der South-West-Africa-Company hat auch die Otavigesell- schaft ihr Landprivileg verloren. Sie hat nach den vorstehenden Aus-

: ) s. oben S. 257. **) s. oben S. 256. ***) s. § 162 BGB.