Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
258
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Interesse der im Gruben- und Eisenbahnbetrieb usw. beschäftigten Per­sonen erlassen werden.

g) Die Konzessionäre sind befugt, die ihnen durch diese Konzession verliehenen Rechte ganz oder teilweise an andere Personen oder Gesell­schaften zu übertragen, in welchem Falle die Rechtsnachfolger sich ver­pflichten, und imstande sein müssen, alle Bedingungen dieser Konzession zu erfüllen, soweit der ihnen übertragene Teil in Betracht kommt.

4. Ausübung.

Für die Ausübung des Landprivilegs der Otavigesellschaft kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung wie bei der Company*)- Auch hier ist zu prüfen, ob dies Landprivileg der Gesellschaft aufgehört hat oder ver­wirkt ist.

5. Verlust.

a) In erster Linie ist hervorzuheben, dass die Übertragung des infolge formeller Mängel der Verleihung nichtigen Landprivilegs wirkungslos ist.

b) Verlust des Privilegs durch Zeitablauf kommt nicht in Frage.

c) Der bestimmte Endzweck des Privilegs, eine beschleunigte Besiede- lung des Landes mit Ansiedlern, ist ohne Zweifel bisher nicht erreicht, denn es ist, soviel bekannt, von dem Landgebiet der Otavigesellschaft bisher keine einzige Farm verkauft. Es ist hierbei zu bedenken, dass dies Land ein Teil desjenigen ist, welches durch die Company seit dem Jahre 1892 in beschleunigtem Masse besiedelt werden musste. Diese Verpflichtung der Compan5 r konnte durch die langwierigen Verhandlungen zur Gründung der Otavigesellschaft und zur Abtretung des Landes an diese Gesellschaft, die vier volle Jahre in Anspruch nahmen (18991903), nicht ausser Kraft ge­setzt werden. Die Gesellschaft hat daher gewissermassen unter den Sünden der Company zu leiden, da sie keine besseren Bedingungen be­anspruchen kann als die Company.

Die bei der Verleihung des Landprivilegs im Jahre 1892 bezweckte beschleunigte Besiedelung des unentgeltlich verliehenen Gebietes der Otavigesellschaft kann nicht mehr erreicht werden. Kann dieser be­stimmte Endzweck aber nicht mehr erreicht werden, so ist das Land­privileg der Gesellschaft von selbst erloschen.

Man wird demgegenüber einwenden, dass ja gerade durch den Bahn­bau der Gesellschaft von Swakopmund nach Tsumeb die Besiedelung des fraglichen Gebietes in beschleunigtem Masse erfolgen wird. Hiergegen sprechen jedoch folgende Gründe:

*) s. oben S. 171.