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Deutsche zur Ansiedelung in ihren Ländereien aufzufordern und mit Hilfe aller gesetzlichen Mittel deutsche Einwanderer zu gewinnen.
Dass die Otavigesellschaft entsprechende Schritte getan hätte, ist bisher nicht bekannt geworden. Anscheinend hält auch sie gleich der Company die Fertigstellung des Bahnbaues Tsumeb-Swakopmund als un- erlässliche Vorbedingung für ein erspriessliches Vorwärtskommen der Ansiedler*). Diese Annahme ist vollkommen unbegründet. Denn es haben sich zahlreiche Ansiedler seit Jahren — allerdings ausserhalb des Gesellschaftsgebietes — in den Bezirken Outjo, Waterberg und Grootfontein niedergelassen, ehe noch der Bau der Bahn sichergestellt, geschweige denn begonnen war. Offenbar ist für die gänzliche Untätigkeit der Gesellschaft hinsichtlich der Besiedelung lediglich der Gedanke ausschlaggebend gewesen, dass nach Fertigstellung des Bahnbaues erheblich höhere Preise aus dem Verkauf oder der Verpachtung von Land zu erzielen sein werden**).
Diese spekulative Verwertung des unentgeltlich verliehenen Landes widerspricht dem bestimmten Endzweck des Privilegs. Sie hemmt und erschwert nicht nur die Besiedelung dieses Landes mit Farmern, sondern stellt deren Existenz durch die Verteuerung der Grunderwerbskosten geradezu in Frage***). Nach alledem ist es sehr fraglich, ob der bestimmte Endzweck des Landprivilegs, eine schnelle Besiedelung des Landes mit Ansiedlern, die infolge geringer Grunderwerbskosten erhöhte Möglichkeit haben, durch ihre Tätigkeit wirtschaftlich vorwärts zu kommen, in einer den staatlichen Interessen entsprechenden Weise durchzuführen, überhaupt noch erreichbar ist.
3. Bedingungen.
Die Bedingungen des Landprivilegs sind gemäss Artikel 2 des Vertrages vom 12. Mai 1903, letzter Absatz, dieselben, unter welchen die Company das Landprivileg besitzt. Sie sollen der Übersichtlichkeit halber hier aufgeführt werdenf).
a) Bei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jeder Zeit deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Angehörigen jeder anderen Nationalität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Regierung die Ländereien von Grootfontein und Umgegend, sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben von der Gesellschaft ausgewählt und in Besitz genommen werden,
*) Denkschrift 1905, S 19. **) s. oben S. 174.
***) Gerstenhauer, Zeitschrift für Kolonialrecht 1905, Heft 9, S. 718 ff erläutert die analoge Praxis der Company, t) s. oben S. 170 ff., 225 ff.