V.
Die Frist, innerhalb welcher die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft nach vollem Eintritt in den Vertrag mit der South-West- Africa-Company gemäss Artikel 10 des Übereinkommens vom 11. Oktober 1898 den regelmässigen Bergwerksbetrieb in bestimmtem Umfange nachzuweisen hat, wird bis zum Ablauf von sieben Jahren, von dem Tage des Eintritts in den Vertrag an gerechnet, verlängert.
An sich wäre diese Frist am 12. September 1904 abgelaufen. Sie sollte demnach mindestens bis zum 15. März 1908 verlängert werden. Dies bedeutete eine ganz erhebliche Vergünstigung für die Otavigesellschaft, welche mit Rücksicht auf den in fünf Jahren zu vollendenden Bahnbau nach Tsumeb eine Verwirkung der Bergwerksprivilegien vollkommen ausgeschlossen hätte. Die Frist ist später erheblich herabgesetzt.
Überhaupt haben die Gerechtsame der Otavigesellschaft späterhin eine Einschränkung erfahren, da bereits im Jahre 1902 ein erheblicher Widerspruch gegen die Konzessionspolitik der Regierung in der Öffentlichkeit einsetzte.
C. Der Vertrag vom 12. Mai 1903*).
Die Denkschrift von 1905 berichtet**), dass die Konzession vom 15. März 1901 mit der Aufgabe des Bahnprojekts von Tsumeb nach dem portugiesischen Hafen Port Alexandre an der Tigerbai hinfällig geworden sei. Das kann nur den Sinn haben, dass die Otavigesellschaft auf die Konzession verzichtet hat. Artikel 2 des Vertrages vom 12. Mai 1903 begründet diesen Verzicht damit, dass die Gesellschaft sich mit der Company über die Eisenbahnverbindung nach der Westküste nicht verständigen konnte und sich deshalb nicht zum Eintritt in den Vertrag vom 29. September 1899 bereit erklärt hatte. Da diese Eintrittserklärung nach Artikel II der Otavikon- zession als Voraussetzung für das Inkrafttreten der Konzession zu gelten hatte, ist allerdings die Konzession mit der Verweigerung der Abgabe dieser Erklärung hinfällig geworden. Darin liegt also streng genommen nicht ein unmittelbarer Verzicht der Otavigesellschaft auf die Konzession, sondern nur ein stillschweigender mittelbarer Verzicht infolge Nichterfüllung der Voraussetzung für das Wirksamwerden der Konzession. Ein Verzicht ist aber um deswillen anzunehmen, weil die Erfüllung dieser Voraussetzung ausschliesslich dem Willen der Otavigesellschaft anheimgestellt war.
Welche Umstände diesen Verzicht herbeigeführt ujid veranlasst haben, ist quellenmässig nicht mit Sicherheit nachzuweisen. Doch ist die Ver-
*) Abgedruckt im Anhang. **) S. 35.