Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
254
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

254

Damaraland-Konzession und §§ 69 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 gewährten Rechte durch die South-West-Africa- Company bezw. durch die Otavi-Minen- und Eisenbahngesell­schaft vor Ablauf der so verlängerten Frist nicht verwirkt werden sollen, wenn bis dahin von der Otavi-Minen- und Eisenbahnge­sellschaft im Otavigebiet der Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes in dem durch Artikel 5, Satz 2, der Damaraland-Konzession bestimmten Mindestumfang nachge­wiesen wird".

2. Wesen und rechtliche Bedeutung der Rechte.

Die Rechte der Otavigesellschaft sind genau so gut Privilegien v ie diejenigen der South-West-Africa-Company. Sie beruhen allerdings nicht auf einer besonderen Regierungskonzession eine solche ist nicht ohne Grund wieder fallen gelassen sondern auf dem Abtretungsverträge vom 12. Mai 1903.

Dieser Vertrag ist aber nicht die einzige Rechtsgrundlage für die' Rechte der Otavigesellschaft. Denn er enthält nur Bestimmungen über den Umfang der von der Company abgetretenen Rechte und der von der Otavi­gesellschaft übernommenen Pflichten und Gegenleistungen; ferner über die Voraussetzungen für das Zustandekommen und über den Zeitpunkt des In­krafttretens des Vertrages.

Massgebend für das Wesen und die rechtliche Bedeutung dieser Rechte ist vielmehr die Damaralandkonzession, das Protokoll vom 14. No­vember 1892 und und die Vereinbarung vom 11. Oktober 1898.

Auf diesen Rechtsakten beruhen ausschliesslich die Rechte der Otavi­gesellschaft. Der Vertrag vom 12. Mai 1903 verändert auch nicht die recht­liche Natur der abgetretenen Rechte. Er begründet auch keine neuen Rechte und Pflichten, sondern bestätigt lediglich'den Wechsel des Rechts­subjekts gewisser im Wege der Abtretung übertragener Rechte, nämlich eines Teils der Privilegien der South-West-Africa-Company. Eine dar­über hinausgehende Bedeutung kann dem Vertrag nicht zugesprochen werden.

Insbesondere kann eine Genehmigung der an die Company früher verliehenen Privilegien darin nicht erblickt werden, dass der Vertrag die Genehmigung des Reichskanzlers gefunden hat. Eine solche Genehmigung der Privilegien kann rechtswirksam nur durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgen.

Da die Privilegien der South-West-Africa-Company wegen formeller Mängel bei der Verleihung nichtig sind*), so sind auch die Privilegien der Otavigesellschaft nichtig.

*) s. oben S. 166.