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Teil 1 (1906)
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Bodens sowie des Grund und Bodens zu beiden Seiten der zu er­bauenden Eisenbahn in Blöcken von je 20 km Breite und 10 km Tiefe mit einem Abstand von jedesmal 10 km Breite voneinander nebst den Wasserrechten auf diesen Blöcken, ferner die Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Seiten der zu er­bauenden Eisenbahn verleihen, soweit der Gesellschaft das Eigen­tum des Grund und Bodens nebst den Wasserrechten und den Minenrechten nicht von der South-West-Africa-Company übertragen wird, und soweit der in Frage stehende Grund und Boden der Re­gierung gehört oder sonst nebst den Wasserrechten und Minen- rechten ihrer Verfügung untersteht.

c) Beiden Eisenbahnprivilegien gemeinsame Nebenrechte.

IX.

Die in den Artikeln 3, 4 und 11 der Damaraland-Konzession ge­währte Steuerfreiheit soll sich auch auf das in Gemässheit der Be­stimmungen unter VI und VIII von der Kaiserlichen Regierung zu verleihende Land erstrecken.

Die unter VIII zugesagte Verleihung der Minenrechte ist nicht an den Nachweis des Bergwerksbetriebs in bestimmtem Umfange und in bestimmter Frist gebunden.

X.

Vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen in dieser Kon­zession werden das Grundeigentum nebst Wasserrechten und die Minenrechte (unter VI*) und VIII) von der Kaiserlichen Regierung unter denselben Bedingungen verliehen, unter welchen der South- West-Africa-Company solche Rechte und das Eigentum an Grund und Boden bewilligt worden sind. Insbesondere finden die Be­stimmungen der §§ 7 bis 9 des Übereinkommens vom 11. Oktober 1898 auf die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft nicht allein An­wendung bezüglich des Gebietes, in welchem die Gesellschaft an Stelle der South-West-Africa-Company in Minenrechte eintritt, sondern auch bezüglich des Gebietes, in welchem die Kaiserliche Re­gierung der Otavi-Gesellschaft Minenrechte verleiht*).

3. Die Abänderung einer Bedingung der von der Company an die Ge­sellschaft übertragenen Gerechtsame liegt in folgendem Artikel vor:

: ) Ganz unauffällig werden also auch für die Landblöcke längs der Eisenbahn Minenrechte verliehen, was aus Art. VI nicht ersichtlich ist. Warum wird dies nicht in klar erkennbarer Form ausgesprochen? s. S. 238 f. Art. 2 No. 8 und die Bemerkung zu No. 8 auf S. 240.

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