Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
248
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von je 20 km Breite und 10 km Tiefe mit einem Abstand von jedes­mal 10 km Breite von einander nebst den Wasserrechten auf diesen Blöcken, soweit der Gesellschaft das Eigentum an dem Grund und Boden nebst den Wasserrechten nicht von der South-West-Africa- Company übertragen wird, und soweit der aufzuteilende Grund und Boden der Regierung gehört oder sonst ihrer Verfügung untersteht. Dieses Nebenrecht hatte der Company gemäss Artikel 18, No. c der Damaralandkonzession zugestanden. Sie hatte gemäss §§ 1 und 4 Absatz 1 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 darauf verzichtet. Durch die Konzession der Otavigesellschaft suchte sie es wiederzuerlangen, und zwar in gleichem Umfange. Handelte es sich bei der Damaralandkonzession um einen fortlaufenden Streifen Landes von 10 km Breite zu beiden Seiten der Bahn, so kam bei der Otavikonzession eine Reihe von Landblöcken von je 20 km Breite und 10 km Tiefe mit einem Abstand von jedesmal 10 km Breite von einander in Frage. Dies Verfahren richtet sich selbst, da die Company für den damaligen Verzicht wohl hinreichend entschädigt war*).

b) Das Vorrecht auf ein Eisenbahnprivileg**).

VII.

Die Kaiserliche Regierung gewährt der Otavi-Minen- und Eisen­bahngesellschaft während zehn Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gesellschaft den vollen Eintritt in den Vertrag mit der South-West-Africa-Company erklärt haben wird, das Vorrecht auf Übernahme der Konzession der nach der östlichen Grenze des Schutzgebietes als Glieder des transafrikanischen Eisenbahnsystems projektierten Linien vom 19. Längengrad' östlich von Greenwich unter den von der Kaiserlichen Regierung, abgesehen von den Be­stimmungen unter VIII bis X, festzusetzenden Bedingungen. Dieser auf zehn Jahre befristete, allerdings unklagbare Anspruch der Otavigesellschaft auf Verleihung eines Eisenbahnprivilegs ist eine be­deutende Erweiterung der von der Company übertragenen Eisenbahnge­rechtsame. Dasselbe gilt für die hierzu im Gegensatz zur Bestimmung des Artikels VII im folgenden Artikel der Konzession von vornherein genau bestimmten Nebenrechte dieses Eisenbahnprivilegs.

vm.

Im Fall der Übernahme einer solchen Konzession wird die Re­gierung der Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft unentgeltlich das Eigentum des für die Eisenbahnlinie erforderlichen Grund und

*) s. oben S. 238 f. Art. 2 Nr. 7 und die Bemerkung zu No. 7 auf S. 240. **) Dieses Vorrecht ist später gänzlich beseitigt.