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Otavigesellschaft in einem gegebenen Zeitpunkte als verfallen zu betrachten seien. Es wurde mit ausserordentlichem juristischen Scharfsinn ein fast unentwirrbarer Knäuel von Rechten und Pflichten geschaffen, wodurch allein die Verwirkung der der Company und der Otavigesellschaft verliehenen Rechte hintangehalten werden konnte und die rein spekulative Verwertung der der Company verliehenen Gerechtsame ermöglicht wurde. Denn nach dem klaren Wortlaute der Damaralandkonzession waren deren Privilegien ohne die wiederholt grundlos vorgenommenen Fristverlängerungen, ohne die stillschweigende Duldung der Nichtinnehaltung der gestellten Bedingungen und ohne die Erweiterung der abgetretenen Rechte mit neuen Zusätzen und Abänderungen, mit neuen Fristen und Bedingungen, längst verwirkt.
Gerade der Gründungshergang der Otavigesellschaft lässt klar erkennen, dass es der Company vorwiegend auf die spekulative Verwertung und Erweiterung ihrer Privilegien und weniger auf die bestimmungsge- mässe wirtschaftliche Erschliessung des Schutzgebiets ankam. Durch den Abtretungsvertrag vom 29. September 1899 hatte die Company der Gesellschaft mehr Rechte übertragen, als ihr zustanden. Dieses Mehr von Rechten wurde der Gesellschaft nach Ansicht der Beteiligten durch die rechtsgültige Konzession vom 15. März 1901 in der gesetzmässigen Form bestätigt, sodass damit die Erweiterung der Companyprivilegien tatsächlich vollzogen war. Nur schade, dass auch diese Konzession beim Mangel der gesetzmässigen Form der Verleihung rechtsungültig war.
1. Die von der Company durch den Vertrag vom 29. September 1899 übertragenen Berechtigungen werden in der Konzession nicht wieder aufgeführt*). Artikel I der Konzession erwähnt sie lediglich und betont, dass für sie dieselben Bedingungen gelten sollen, unter denen sie der Company verliehen waren**). Dies ist selbstverständlich. Bedeutsam ist nur, was nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, dass nämlich für die Abänderungen und Zusätze zu diesen übertragenen Gerechtsamen neue Bedingungen und neue Fristen gelten sollten.
2. Die Abänderungen und Zusätze zu den von der Company übertragenen Gerechtsamen nebst den neuen Fristen und Bedingungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Konzession. Sie haben folgenden Umfang und Inhalt:
a) Das Eisenbahnprivileg.
Mit der Erklärung zum vollen Eintritt in den mit der South- West-Africa-Company am 29. September 1899 abgeschlossenen Ver-
*) s. oben S. 238.
**) Eine Abänderung dieser Bedingungen enthält Art. V der Konzession: Die Frist für den Nachweis der Eröffnung des Bergwerksbetriebs wird auf sieben Jahre festgesetzt.