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Teil 1 (1906)
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Ovamboland binnen acht Jahren eine Grube für eine Jahresförderung von 5000 Tonnen einzurichten, in die Verpflichtung umgewandelt, nur eine Grube in beiden Gebieten einzurichten, als Voraussetzung für die Beibehal­tung der beiden Privilegien. Hierin liegt unzweifelhaft eine dolose Be­seitigung einer klar ausgesprochenen Verpflichtung der privilegierten Per­son, worüber sich diese klar sein musste. Diese zweite Fristverlängerung ist daher anfechtbar und infolgedessen unerheblich.

Sofern diese Anfechtung durchgeführt wird, kommt der 12. Sep­tember 1904 als Endpunkt der achtjährigen Frist für die Erfüllung der ersten Bedingung in Frage. Dass bis zu diesem Zeitpunkt die Bedingung nicht erfüllt worden ist, dürfte keinem Zweifel unterliegen, hat selbstredend auch die Nichterfüllung der zweiten Bedingung zur Folge, dass nach Ablauf der achtjährigen Frist die innerhalb derselben eingerichteten Gruben dauernd in Betrieb gehalten werden sollen, abgesehen von Fällen der Verhinderung durch höhere Gewalt.

y) Endlich sind beide Privilegien wegen groben Missbrauchs zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger verwirkt, wie schon oben aus­geführt ist*).

d) Aufhebung. Eine Aufhebung des Privilegs, die aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls möglich wäre und angebracht sein würde, gegen hinläng­liche Entschädigung kommt nach alledem nicht in Frage**).

8. Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Die Auseinandersetzung kann in verschiedenen Formen erfolgen, je nach dem Rechtsgrunde, welcher für den Verlust der Privilegien in Be­tracht kommt.

a) Erkennt man die Nichtigkeit der Privilegien wegen formeller Mängel bei der Verleihung an, so bedarf es lediglich einer entsprechenden Erklärung der Regierung. Diese Erklärung wäre in einem amtlichen Publi­kationsorgan zu veröffentlichen***), da die Allgemeinheit ein dringendes Interesse daran hat, zu erfahren, in welchen Gebieten Sonderrechte in bergbaulicher Hinsicht bestehen, um zu wissen, in welchen Gebieten sich der private Unternehmungsgeist betätigen kann, ohne sich in vergebliche Unkosten zu stürzen.

Erfolgt eine entsprechende Erklärung der Regierung nicht, so würde voraussichtlich ein Initiativantrag im Reichstag zum Erlass eines Reichs­gesetzes, durch welches die Nichtigkeit der Bergwerksprivilegien aus­gesprochen wird, die Klärung der Rechtslage herbeiführen.

b) Steht man auf dem Standpunkt, dass die beiden Privilegien er­loschen sind, weil der bestimmte Endzweck nicht erreicht ist und nicht

*) s. oben S. 188 ff.

**) ALR. Einleitung §§ 70, 71.

***) s. Kolonialblatt 1905 Nr. 6, Erlöschen einer ostafrikanischen Konzession.