Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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Jahres 1904 keine Bedeutung für die Verwirkung der Privilegien: privi- legia stricte sunt interpretanda.

7. Untergang der Bergwerksprivilegien.

a) Nichtigkeit.

Es ist bereits ausgeführt, dass das Damara- wie das Ovamboprivileg nichtig sind, weil sie beide von der unzuständigen Behörde verliehen sind. Selbst w enn man diese Ansicht nicht teilt, wird man die Privilegien für untergegangen ansehen müssen, und zwar aus folgenden Gründen:

b) Untergang.

Die beiden Privilegien sind erloschen, weil der, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten erklärte, so doch aus den Bestimmungen der Kon­zession zu entnehmende Endzweck, nämlich die sofortige und beschleunigte bergmännische Erschliessung der beiden Konzessionsgebiete nicht er­reicht worden ist und nicht mehr erreicht werden kann.

c) V e r w i r k u n g.

a) Eine Verwirkung durch Zeitablauf kommt nicht in Frage, da eine Frist nicht gesetzt ist.

ß) Wohl aber sind beide Privilegien wegen Nichterfüllung der Be­dingungen verwirkt.

Denn weder im Damara-, noch im Ovambolande hat die Gesellschaft oine Grube für eine Jahresförderung von 5000 Tonnen eingerichtet, und zwar bis zum 12. September 1904.

Hierbei ist zu beachten, dass die Klausel der höheren Gewalt auf die achtjährige Frist nicht ausgedehnt ist, sondern nur für den dauernden Be­trieb der Gruben nach Ablauf der acht Jahre in Betracht kommt. Die Bestimmungen des gemeinen Rechts über höhere Gewalt finden auf die Sonderrechte der Gesellschaft keine Anwendung: privilegia sunt stricte interpretanda. Es gilt hier nur der Wortlaut des Privilegs.

Es ist ferner zu beachten, dass die erste Fristverlängerung für die Erfüllung dieser Bedingung des Damaraprivilegs, die Hinausschiebung des Anfangstermins der achtjährigen Frist vom 12. September 1892 auf den 12. September 1896, auf einem Rechtsirrtum oder auf einer Verletzung des Artikel 5 der Damaralandkonzession beruht, daher zum mindesten anfecht­bar, wenn nicht rechtsungültig ist.

Endlich kommt in Betracht, dass die zweite Fristverlängerung zum 31. Dezember 1906, wie der Gesellschaft bekannt sein musste, dem Gesetz und der Verleihungsurkunde widerspricht. Denn einmal werden aus der Erfüllung der der Otavigesellschaft auferlegten Bedingungen durch diese Gesellschaft Rechte für die South-West-Africa-Company hergeleitet eine unzulässige exceptio de iure tertii, sodann wird die klar aus­gesprochene Verpflichtung der Company, für das Damaraland und das