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der Otavigesellschaft greifbare Erfolge erzielt sind und dadurch der Wert der übrigen Rechte erheblich gesteigert ist.
Der Endzweck, zu dem die Regierung das Privileg verliehen hatte, betraf die beschleunigte bergmännische Erschliessung des Nordgebietes. Der Endzweck, den die South-West-Afrika-Company erreicht hat, ist die spekulative Verwertung der durch fremde Tätigkeit im Wert gesteigerten und der Ausbeutung überhaupt erst zugänglich gemachten Rechte, und /war unter vollkommener Ausserachtlassung jenes staatlichen Endzwecks.
Die Regierung ist sonach in der Lage, das Damara- und Ovambo- privileg der South-West-Africa-Company für erloschen zu erklären, wodurch die Bergverordnung von 1905 in dem Geltungsgebiet dieses Privilegs sofort und unbeschränkt in Kraft treten würde.
6. Die Ausübung des Privilegs*).
Die Ausübung des Privilegs steht nicht im freien Belieben des Privilegierten, sonderen hat in den gesetzmässigen Schranken zu erfolgen**).
Als solche gesetzmässige Schranke kommt in erster Linie der bestimmte Endzweck des Privilegs in Frage, mag er ausdrücklich ausgesprochen oder aus den Verleihungsbestimmungen zu entnehmen sein. Kann dieser Endzweck gar nicht oder doch nicht mehr erreicht werden, so hört das Privileg von selbst auf und kann von der Regierung für erloschen erklärt werden***). Diese Erklärung hätte also im vorliegenden Falle zu erfolgen.
Die Ausübung des Privilegs ist ferner nur unter Erfüllung der ausdrücklich festgesetzten Bedingungen zulässig. Andernfalls hört das Privileg von selbst auf und kann für verwirkt und erloschen erklärt werdent). Dies ist ausdrücklich in Artikel 8 der Damaralandkonzession und in §§ 9, 10 der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 ausgesprochen. Überdies würde die Nichterfüllung der Bedingungen sich als grober Missbrauch des Privilegs darstellen, insbesondere wenn die Nichterfüllung der Bedingungen eine Verletzung der Rechte des Staates oder dritter Personen darstellte. Die Feststellung eines derartigen Missbrauchs zum Schaden des Staats oder seiner Mitbürger durch richterliches Erkenntnis zieht ebenfalls Verwirkung des Privilegs nach sich.
Im vorliegenden Falle ist unbegreiflicherweise das Privileg nicht für verwirkt erklärt worden, obwohl die Regierung mehrere Male wegen Nichterfüllung der Bedingungen dazu in der Lage war.
*) Über die Ausübung durch Dritte s. S. 223. **) ALR. Einleitung, § 88. ***) a. a. O. § 69.
t) Dies folgt aus dem Wortlaut und der Reihenfolge der §§ 68, 69 A. L. R. Einleitung.