zurück, wenn entw eder der bergmännische Betrieb nicht rechtzeitig begonnen oder nicht gehörig fortgesetzt wird.
b) Das Ovamboprivileg.
Die Bedingungen dieses Privilegs sind dieselben wie diejenigen des Damaraprivilegs, mit der Massgabe, dass die achtjährige Frist, binnen welcher die Gesellschaft den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebs im Ovambolande nachzuweisen hat, am 12. September 1896 beginnt und mithin bis zum 12. September 1904 läuft.
5. Der Endzweck des Privilegs.
Das Geltungsgebiet des Damara- und Ovamboprivilegs hat einen Flächeninhalt von 150—175 000 qkm., ist also etwa halb so gross wie das Königreich Preussen mit 348 607 qkm. Der Endzweck der Verleihung dieses umfangreichen Bergwerksprivilegs an eine kapitalkräftige Gesellschaft ist zwar in beiden Konzessionsurkunden nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus einzelnen Bestimmungen klar ersichtlich. Der bestimmte Endzweck der Verleihung war der, dass spätestens binnen acht Jahren von der Verleihung an gerechnet der Bergwerksbetrieb im Konzessionsgebiet im Gange sein sollte. Lediglich um der Gesellschaft die sofortige Inangriffnahme*) kostspieliger Vorarbeiten zu bergmännischen Untersuchungen und zu Eisenbahnbauten, und die in dem unerschlossenen Lande sehr schwierige Inbetriebsetzung der Bergwerke binnen acht Jahren zu ermöglichen, sind ihr so aussergewöhnlich umfangreiche Sonderrechte verliehen. Dieser Endzweck allein könnte die Verleihung derartig umfangreicher Privilegien einigermassen rechtfertigen, obwohl die Frage nicht ganz unberechtigt sein dürfte, ob überhaupt eine derartige Verleihung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Landes verantwortet werden kann.
Es ist besonders zu beachten, dass der Endzweck des Privilegs nicht in der späteren Inbetriebsetzung von Bergwerken überhaupt und an und für sich, sondern in der alsbaldigen Inbetriebsetzung von Bergwerken binnen längstens 8 Jahren bestand, um wirtschaftliche Werte alsbald zu schaffen und die wirtschaftliche Entwickelung zu beschleunigen. Dies tritt in der Befristung der Inbetriebsetzung mindestens einer Grube mit 5000 Tonnen Jahresförderung auf acht Jahre so klar zutage, dass es eines weiteren Beweises nicht bedarf. Es ist wohl selbstverständlich, dass, wenn andere Leute, der Staat oder dritte Private, das Land wirtschaftlich entwickelten und durch Bahnbauten und Besiedelung erschlossen, dann von ganz allein zahlreiche nicht privilegierte Personen die bergmännische
*) zu der die Gesellschaft durch Art. 21, 22 der Konzession vom 12. September 1892 überdies ausdrücklich verpflichtet war!