Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
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Artikel 6.

Nach Ablauf der vorerwähnten 8 Jahre sind die Konzessionäre verpflichtet, die Gruben beständig in Betrieb zu halten. Eine durch­schnittliche Gesamtförderung von mindestens 5000 Tonnen Mine­ralien jährlich soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn und solange der berg­männische Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epi- demieen, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonstige Ursachen gestört wird, welche die Konzessionäre verständiger­weise nicht vorausberechnen können, oder die ihrer Einwirkung ent­zogen sind.

Artikel 7.

Die Konzessionäre haben der Regierung von der Gesamt­förderung von Erzen aus den von ihnen betriebenen Gruben die fol­genden Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung berechnet, zu zahlen :

a) 2 Prozent auf Edelsteine, Gold, Silber und deren Erze;

b) 1 Prozent auf silberhaltige und sonstige Kupfererze. Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben.

Für den Fall, dass die Konzessionäre eine ihrer Gruben an andere verkaufen sollten, so sind die Käufer nur zur Zahlung der gleichen Abgaben der Regierung gegenüber verpflichtet.

Artikel 8.

Solange die Konzessionäre die vorstehenden Bedingungen treu erfüllen, verbleiben sie im Genuss der in Artikel 1 gewährten Rechte. Diese Rechte werden verwirkt und fallen an die Regierung zurück, wenn entweder der bergmännische Betrieb nicht rechtzeitig begonnen oder nicht gehörig fortgesetzt wird.

b) Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 lauten, soweit sie sich auf Bergwerksprivilegien beziehen, wie folgt:

Zwischen dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung), ver­treten durch den Direktor der Kolonialabteilung, Wirklichen Ge­heimen Legationsrat Dr. v. Buchka und der South-West-Africa- Company, vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrats, Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Freiherrn v. Nordenflycht, ist heute folgende Vereinbarung geschlossen worden.

§ 6. Als Entschädigung für den Verzicht auf die in § 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Berechtigungen*) verleiht die Regierung

*) Es handelt sich hier um das Eisenbahnprivileg in der ganzen nördlich des des Wendekreises des Steinbocks gelegenen grösseren Hälfte des Schutzgebiets. Das Nähere siehe bei der Besprechung des Eisenbahnprivilegs unten S. 200 ff.

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