Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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schädigt, indem ihnen durch die Untätigkeit der Gesellschaft die Möglich­keit wirtschaftlicher Betätigung in dem Konzessionsgebiet verschlossen blieb*)- Der Schaden für die finanzielle Entwicklung des Schutzgebiets ist ausserordentlich hoch, wenn er sich auch nicht einmal schätzungsweise wiedergeben lässt.

In dieser Untätigkeit der Gesellschaft liegt nach alledem ein grober Missbrauch des Privilegs. Daher hat dieGesellschaft ihrRechtverwirktundkannkeine Entschädigung dafür fordern.

Die Voraussetzung der Verwirkung ist jedoch, dass die Gesellschaft dieses groben Missbrauchs zum Schaden des Staates und seiner Bürger durch richterliches Erkenntnis für schuldig befunden wird.

Es ist deshalb die Pflicht der Regierung, zur Wahrnehmung der Interessen des Staates, ein solches richterliches Erkenntnis herbeizuführen. Zur Klage legitimiert ist sowohl die Regierung wie jeder einzelne Bürger.

Nach Lage der Sache dürfte es ferner wohl keinem Zweifel unter­liegen, dass die Verwirkung ohne Schadensersatzanspruch durch ein Reichsgesetz ausgesprochen werden könnte, wie auch durch Kaiserliche Verordnung**).

8. Die Form der Auseinandersetzung zwischen Staat und Oesellschaft.

Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft kann nach alledem in verschiedenen Formen erfolgen.

a) Erkennt man an, dass das Privileg nichtig ist wegen formeller Mängel bei der Verleihung, so genügt es, wenn das Konzessionsgebiet mit Ausnahme der verpachteten, verkauften und an die Otavigesellschaft übertragenen Grundstücke für Kronland erklärt wird. Dies wäre die ein­fachste Lösung der Streitfrage.

b) Im anderen Falle müsste die Regierung oder irgend ein dritter gegen die Gesellschaft eine Feststellungsklage des Inhalts erheben, dass die Gesell­schaft sich eines groben Missbrauchs des Privilegs zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger schuldig gemacht habe. Auf Grund des Urteils wäre die Verwirkung auszusprechen.

c) Endlich könnte im Reichstage ein Initiativantrag eingebracht werden des Inhalts, das Landprivileg der Gesellschaft ohne Schadensersatz für verwirkt zu erklären.

*) Oerstenhauer in der Zeitschrift für Kolonialrecht 1905, Heft 9, S. 718 f.; Hctt 8 S. 582 ff; Ergänzungsband S. 9.

**) ALR. Einleitung §§ 59, 70. 71.