verbleiben und nicht zu irgend welchen landwirtschaftlichen Zwecken oder sonstwie nutzbar gemacht worden sind und für einen Zeitraum von 5 Jahren, nachdem das eine oder das andere eingetreten ist. Nach Ablauf dieser Frist soll alles nutzbar gemachte, an andere verkaufte oder verpachtete Land bezüglich besagter Abgaben und Steuern alle diejenigen Vergünstigungen gemessen, welche die Regierung irgend einem anderen im Damaralande gewähren wird", d) Die vierte Bedingung enthält der Abs. 2 des Art. 11:
„Doch gewährleisten die Konzessionäre bei Strafe der Ver- w irkung des verliehenen Grund und Bodens, soweit dieser nicht an wirkliche Ansiedler verkauft ist, der Regierung nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Konzession an aus der Besteuerung dieses Landes einen jährlichen Minimalertrag von 20 000 Mark.
6. Die Ausübung des Landprivilegs.
Für die Voraussetzungen und Rechtswirkungen des Landprivilegs kommen, w ie später systematisch dargestellt werden soll*), die Bestimmungen der Einleitung des Allgemeinen Landrechts in Frage.
Hiernach war die Gesellschaft, soweit sie Rechte hatte, dieselben in den gesetzmässigen Schranken auszuüben befugt**). Doch konnten, nach näherer Bestimmung der Gesetze, diese Rechte, auch durch den unterlassenen Gebrauch, oder durch den Missbrauch derselben verloren gehen***).
Die näheren Bestimmungen des Gesetzes sind folgende-.
a) Privilegien, welche zu einem bstimmten Endzweck gegeben sind, hören auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden kannt).
b) Wer eines groben Missbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger durch richterliches Erkenntnis schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt und kann keine Entschädigung dafür fordernff).
Hiernach ist insbesondere zu beurteilen, ob das Landprivileg der Gesellschaft aufgehört hat oder verwirkt ist.
7. Der Verlust des Landprivilegs.
a) In erster Linie soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Landprivileg wegen formeller Mängel bei der Erteilung durch die unzuständige Behörde von Anfang an nichtig gewesen ist.
*) s. unten §§ 15 ff. **) a. a. O. § 88. ***) a. a. O. § 107. t) a. a O. § 69. tt) a. a. O. § 72.