Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
170
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Günstigste melden kann..... Mittelst Heranziehung von ausge­

dienten Mannschaften der Schutztruppe sowie von weniger bemit­telten, aber tüchtigen Landwirten aus der Heimat will Dr. Hartmann mit der Besiedelung beginnen und so allmählich nördlich des Herero­landes eine Hochburg des Deutschtums schaffen". Für die Verpflichtung der Gesellschaft zur sofortigen Inangriffnahme der Besiedlung des Konzessionsgebietes spricht auch Artikel 11 Abs. 2 der Konzession vom 12. September 1892 .wonach die Konzessionen bei Strafe der Verwirkung des verliehenen Grund und Bodens, soweit dieser nicht an wirkliche Ansiedler verkauft ist, der Regierung nach Ablauf von 30 Jahren vom 12. September 1892 an aus der Besteuerung des Landes einen jähr­lichen Minimalertrag von 20 000 Mk. gewährleisten. Diese Bestimmung der Konzession kann nicht den Sinn haben, dass die Gesellschaft der Regierung vom Jahre 1922 an jährlich 20 000 Mark an Grundsteuer ent­richten soll, sondern nur die Bedeutung, dass die Gesellschaft das Kon­zessionsgebiet in dem Masse mit Ansiedlern zu besetzen hat, dass die Grundsteuer (und eventuell andere Steuern), die diese Ansiedler zu ent­richten haben, mehr als 20 000 Mark beträgt. Die Gewährleistung dieses Minimalertrages an Grundsteuern soll lediglich ein Ansporn zur schnellen Besiedelung des Landes sein.

5. Die Bedingungen des Landprivilegs.

Ausser dem Endzweck des Landprivilegs kommen als rechtlich bedeutsames Moment noch die Bedingungen des Landprivilegs in Frage.

a) Die erste dieser Bedingungen enthält Artikel 10 des Protokolls vom 14. November 1892. Sie lautet:

Bei der Verfügung über das Land wird die Gesellschaft jeder Zeit deutschen Einwanderern unter gleichen Bedingungen den Vorzug geben gegenüber den Angehörigen jeder anderen Nationa­lität. Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Regierung die Ländereien von Grootfontein und Umgegend, sowie alle südlich davon gelegenen Ländereien, soweit dieselben der Gesellschaft auf Grund der Artikel 1 und 9 überwiesen werden, auf die Dauer von 10 Jahren von Überweisung dieser Ländereien an gerechnet, aus­schliesslich für deutsche Ansiedler freizuhalten".

b) Die zweite Bedingung ist die des Artikels 9 des Protokolls vom 14. November 1892, dass die Gesellschaft das Land nicht in kleineren Stücken als solchen von 500 qkm auswählen darf.

c) Die dritte Bedingung ist die des Artikels 11 der Konzession vom 12. September 1892.

Die Konzessionäre sollen von allen Abgaben und Steuern auf die Ländereien so lange frei sein, als letztere in ihrem Eigentum