Es ist demzufolge nicht das Eigentum an dem Konzessionsgebiet übertragen, sondern nur ein Aneignungsrecht verliehen. Das Eigentum hätte auch nur an festbestimmten Grundstücken übertragen werden können; die Konzession stellte die Auswahl der anzueignenden Ländereien den Konzessionären ausschliesslich mit der Massgabe anheim, dass nicht kleinere Stücke als solche von 500 qkm ausgewählt werden sollten. Die Auswahl ist schliesslich in einem zusammenhängenden Stück erfolgt*).
Der Eigentumserwerb an den einzelnen Grundstücken vollzieht sieh durch die nach den Vorschriften des allgemeinen Liegenschaftsrechts im einzelnen Falle erfolgende Aneignung**).
4. Der Endzweck des Landprivilegs.
Der Umfang der verliehenen Ländereien mit 1 300 000 Hektar ist so gewaltig, dass seine wirtschaftliche Ausnützung durch eine einzige Person oder Gesellschaft gar nicht in Frage kommen kann. Der Endzweck der Verleihung dieses gewaltigen Landgebietes kann nur der gewesen sein, eine Besiedelung dieses Gebiets, die von Staatswegen bei der ablehnenden Stellungnahme des Reichstags zur Zeit undurchführbar erschien, durch die Mittel einer kapitalkräftigen Gesellschaft — der dafür ausgedehnte Vorrechte, Bergwerks- und sontige Privilegien verliehen wurden — schnellstens und sofort herbeizuführen.
Dieser Endzweck ist zwar in der Konzession nicht ausdrücklich ausgesprochen. Vielmehr besagt Artikel 10, dass die Konzessionäre berechtigt sind, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteilhaftesten erscheinenden Weise zu verwerten, insbesondere Ansiedelungen, Dörfer, Städte, Wege, Kanäle, Eisenbahnen anzulegen. Selbstredend entspricht der Berechtigung der Gesellschaft die Verpflichtung zur Durchführung dieses Be- siedelungsprogramms. Dass die verleihende Regierung diese Verpflichtung im Auge gehabt hat, ergibt sich aus ihrer programmatischen Erklärung***) vom Jahre 1892, dass sie nach Abgrenzung der Eingeborenen-Reservate die übrigbleibenden Teile des Schutzgebiets allmählich zu Kronland erklären und darüber zur wirtschaftlichen Hebung des Landes und zur Deckung der Verwaltungsausgaben verfügen werde, indem sie teils gewisse Distrikte gegen entsprechende Gegenleistungen kapitalkräftigen Gesellschaften zur Nutzbarmachung überlassen, teils zur Verwertung des Kronlandes selbst in die Hand nehmen
*) s. die Landbesitzkarte von 1905. **) s. oben S. 15 ff. ***) s. oben S. 17 f.