Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
168
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Es ist demzufolge nicht das Eigentum an dem Konzessionsgebiet übertragen, sondern nur ein Aneignungsrecht verliehen. Das Eigentum hätte auch nur an festbestimmten Grundstücken übertragen werden können; die Konzession stellte die Auswahl der anzueignenden Ländereien den Konzessionären ausschliesslich mit der Massgabe anheim, dass nicht kleinere Stücke als solche von 500 qkm ausgewählt werden sollten. Die Auswahl ist schliesslich in einem zusammenhängenden Stück erfolgt*).

Der Eigentumserwerb an den einzelnen Grundstücken vollzieht sieh durch die nach den Vorschriften des allgemeinen Liegenschaftsrechts im einzelnen Falle erfolgende Aneignung**).

4. Der Endzweck des Landprivilegs.

Der Umfang der verliehenen Ländereien mit 1 300 000 Hektar ist so gewaltig, dass seine wirtschaftliche Ausnützung durch eine einzige Person oder Gesellschaft gar nicht in Frage kommen kann. Der Endzweck der Verleihung dieses gewaltigen Landgebietes kann nur der gewesen sein, eine Besiedelung dieses Gebiets, die von Staatswegen bei der ab­lehnenden Stellungnahme des Reichstags zur Zeit undurchführbar erschien, durch die Mittel einer kapitalkräftigen Gesellschaft der dafür ausge­dehnte Vorrechte, Bergwerks- und sontige Privilegien verliehen wurden schnellstens und sofort herbeizuführen.

Dieser Endzweck ist zwar in der Konzession nicht ausdrücklich aus­gesprochen. Vielmehr besagt Artikel 10, dass die Konzessionäre berechtigt sind, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteil­haftesten erscheinenden Weise zu verwerten, insbe­sondere Ansiedelungen, Dörfer, Städte, Wege, Kanäle, Eisenbahnen anzulegen. Selbstredend entspricht der Berech­tigung der Gesellschaft die Verpflichtung zur Durchführung dieses Be- siedelungsprogramms. Dass die verleihende Regierung diese Ver­pflichtung im Auge gehabt hat, ergibt sich aus ihrer program­matischen Erklärung***) vom Jahre 1892, dass sie nach Ab­grenzung der Eingeborenen-Reservate die übrigbleibenden Teile des Schutzgebiets allmählich zu Kronland erklären und darüber zur wirtschaft­lichen Hebung des Landes und zur Deckung der Verwaltungsausgaben verfügen werde, indem sie teils gewisse Distrikte gegen entsprechende Gegenleistungen kapitalkräftigen Gesellschaften zur Nutzbarmachung über­lassen, teils zur Verwertung des Kronlandes selbst in die Hand nehmen

*) s. die Landbesitzkarte von 1905. **) s. oben S. 15 ff. ***) s. oben S. 17 f.