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Denn der formelle Mangel der Erteilung des Privilegs durch die unzuständige Behörde ist niemals geheilt. Er darf im Interesse der Finanzen des Schutzgebietes auch nicht geheilt werden, denn das von der Gesellschaft zu Unrecht als ihr Eigentum beanspruchte Gebiet, wovon die Gesellschaft nicht einmal für den Preis von 5 Mk. für den Hektar Farmen verkauft hat, hat bei einem Umfange von 1 300 000 Hektar einen Wert von mindestens 6 500 000 Mk. Dieser Wert wird sich nach Vollendung des Baues der Otavibahn verdoppeln und verdreifachen. Die Gesellschaft hat bisher nur 39 000 Hektar verkauft und 15 000 Hektar verpachtet*).
Wegen der auf Unzuständigkeit der verleihenden Behörde beruhenden Nichtigkeit des Privilegs wird man der Gesellschaft nicht einmal einen Schadensersatzanspruch zubilligen können. Sie mag sich an ihre Pechtsvorgänger halten, deren Unkenntnis des kolonialen Staatsrechts die Verleihung durch eine unzuständige Behörde verschuldet hat. Wäre das Privileg dem Reichstag oder der Öffentlichkeit unterbreitet worden, bevor seine Verleihung veröffentlicht wurde, so wäre der Mangel der Zuständigkeit zu Tage getreten und hätte beseitigt werden können. So aber rächt sich die Politik der Heimlichkeit, die bei der Verleihung des Privilegs befolgt ist. Sie schliesst jeden Schadensersatzanspruch aus.
Nach alledem erübrigte es sich eigentlich, auf die materiellen Bestimmungen des Landprivilegs einzugehen. Es soll dennoch geschehen, um den Nachw eis zu führen, dass das Landprivileg auch sonst — ganz abgesehen von seiner Nichtigkeit infolge formeller Mängel — durch die Gesellschaft verw irkt ist.
3. Inhalt und Umfang des Landprivilegs.
Der Gesellschaft wird das ausschliessliche Recht verliehen, alles herrenlose Land bis zu einem Flächeninhalt von 13 000 qkm == 1 300 000 Hektar innerhalb eines bestimmten Gebietes in Besitz zu nehmen und das Eigentum daran zu erwerben. Diese rechtliche Kennzeichnung des verliehenen Rechts wird dadurch keineswegs widerlegt, dass der Artikel 9 der Konzession davon spricht, der Grund und Boden solle in dem Gebiet ausgesucht werden, „soweit diese Fläche Eigentum der Regierung ist oder ihrer Verfügung untersteht, oder am Tage dieser Konzession herrenlos ist." Nur die letztere Bedingung traf zu. Denn im Jahre 1893 war das gesamte, eben erst unter den Schutz des Reiches gestellte Gebiet herrenlos und stand nicht im Eigentum der Regierung. Wohl aber hatte die letztere ein Verfügungsrecht darüber, nämlich das ausschliessliche Recht der Aneignung dieses herrenlosen Landes.
*) Denkschrift 1905, S. 19.