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Teil 1 (1906)
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2. Wesen und rechtliche Bedeutung des Privilegs.

Die Ausdrucksweise der Konzessionsurkunde ist ungenau und nicht juristisch. Es handet sich hier keineswegs um die unentgeltliche Über­lassung des ausschliesslichen Eigentums an dem Grund und Boden eines bstimmten Gebietes. Denn Eigentum kann nur derjenige übertragen, der das Eigentum an der Sache besitzt. Die Regierung war aber zur Zeit der Konzessionserteilung nicht Eigentümer der hier in Betracht kommen­den Gebiete. Sie hatte lediglich das herrenlose zwischen Herero- und Ovamboland innerhalb der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika gelegene Gebiet mit Genehmigung des Kaisers unter den Schutz des Reiches gestellt, und zwar unmittelbar vor der Erteilung der Konzession*) und augenscheinlich in der Absicht, sich einen Rechtsboden für die Ver- leihui.g und die Verfügung über jene Gebiete zu verschaffen. Diese Ver­mutung wird bestätigt durch die Erklärung, welche der Kolonialdirektor in der Reichstagssitzung vom 1. März 1893 abgegeben hat**) mit etwa folgenden Worten:

,,Wenn aus Gründen vielleicht des Druckergeschmacks die Be­stimmung, dass das zwischen Herero- und Ovamboland belegene Ge­biet unter deutschen Schutz gestellt sei, vor der Damaralandkonzes- sion im Druck erschienen sei, so sei durchaus nicht die Folgerung zu­zulassen, dass auch vor dieser Damaralandkonzession das Land unter Schutz gestellt sei."

Wohl selten ist in einem konstitutionellen Staatswesen einem ein­fachen Drucker eine derartige staatsrechtliche Machtbefugnis von der Regierung eingeräumt worden, dass er über den Zeitpunkt der Ausdehnung der Schutzherrschaft nach seinem Ermessen zu bestimmen gehabt hätte. Eine derartige Erklärung wird man wohl als ernstgemeint nicht an­sehen dürfen. Keinesfalls entsprach sie der Würde des Reichstags, und irgendwelche Bedeutung wird man ihr nicht beimessen dürfen.

Tatsache ist, dass in dem amtlichen Publikationsorgan der Kolonial- rcu'ierung die Ausdehnung der Schutzherrschaft über das Konzessions­gebiet vor der Konzessionserteilung veröffentlicht worden ist. Die Aus­dehnung der Verwaltung über diese Gebiete erfolgte erst drei Jahre später***).

Angesichts dieser Tatsachen ist die Erwägung belanglos, dass die Regierung durch eine Konzessionserteilung über Gebiete, die ausserhalb des Schutzgebietes und innerhalb der Interessensphäre lagen, überhaupt nicht hätte verfügen können.

s. oben S. 159. ) Kolonialzeitung 1893 S. -45. '*) Schutzverträge S. 141.