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3. Die finanziellen Verpflichtungen der Oesellschaft gegen die Kapitäne von Franzfontein und Zessfontein*) sind in Zukunft der Regierung zu erfüllen.
4. Die Auseinandersetzung zwischen der Regierung und der Kaokogesellschaft hätte sich demnach in folgender Weise zu vollziehen:
a) Es wäre festzustellen, dass ein Anspruch der Gesellschaft auf das Privateigentum am Grund und Boden des Kaokofeldes sowie sonstige allgemeine Berechtigungen nichtbesteht.
b) Es wäre die Rechtsbeständigkeit, eventuell der Geltungsbereich des Berg Werksprivilegs zu prüfen.
§ 9.
III. Die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
1. Begründung der Rechte.
Die Rechte der Hanseatischen Gesellschaft haben eine wesentlich andere Grundlage als diejenigen der beiden zuerst behandelten Gesellschaften. Zum Verständnis der Begründung dieser Rechte ist eine Wiedergabe der Darstellung der Denkschrift von 1905 erforderlich und ausreichend**).
„Das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im Gebiete der Bastards von Rehoboth ist jahrelang zwischen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und dem L. v. Lilien- thalschen Syndikate streitig gewesen. Letzteres gründete seine Ansprüche auf eine dem Ingenieur Fleck von dem Kapitän der Bastards im Jahre 1889 verliehene Konzession, während die Kolonialgesellschaft als Rechtsnachfolgerin in die sogenannte Höpfnersche Konzession***), eine ältere, formell zwar unanfechtbare, ihrem Inhalte nach aber zweifelhafte Konzession, ein besseres Recht zu haben behauptete. Nachdem die Versuche, die widerstreitenden Interessen in einer Hand zu vereinigen, wiederholt gescheitert waren, gelang es, eine Vereinbarung herbeizuführen, nach welcher die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ihre Ansprüche auf das von Lilienthalsche Syndikat unter der Bedingung übertrug, dass behufs Übernahme und Verwertung der abgetretenen Rechte bis zum 31. Mai 1893 eine Gesellschaft nach deutschem Rechte mit dem
*) a. a. 0. S. 140 § 2 Nr. 2. **) S. 30.
***) s. oben S. 99; Anhang.