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§ 8.
II. Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft. 1. Begründung der Rechte.
Die Denkschrift von 1905 ist im Wesentlichen nur eine Wiederholung der Angaben der Denkschrift vom Jahre 1897, soweit die Rechtsverhältnisse der Kaokogesellschaft in Frage kommen. Eine kritische Untersuchung dieser Angaben scheint jedoch geboten.
Durch den Vertrag*) vom 12. August 1893 mit dem Nachtrag**) vom 4./8. Dezember 1893 hat die Gesellschaft gewisse Rechte von der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika gegen ein Entgelt von 900 000 Mk. erworben; 400 000 Mk. wurden bar bezahlt, 500 000 Mk. in Anteilen der Kaokogesellschaft gegeben.
Die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages wird von keiner Seite bestritten und ist unanfechtbar.***) Denn der Vertrag hat die Genehmigung des Verwaltungsrats der Kolonialgesellschaft sowie der Aufsichtsbehörde erhalten.
Uber die rechtliche Natur dieses Vertrages gibt die Denkschrift von 1905 indes keinen genügenden Aufschluss. Zutreffend heisst es: „Die Gesellschaft leitet ihre Rechte aus den Land- und Bergwerksgerechtsamen der Kolonialgesellschaft her"***). Hiernach handelt es sich nur um eine Abtretung vor Rechten, nicht aber um den Verkauf von Sachen, insbesondere von Liegenschaften. Trotzdem fährt die Denkschrift fort: „Die Kolonialgesellschaft hat den nördlichen Teil ihres „Grundeigentumsgebietes" nebst allen darauf ruhenden Rechten verkauft", und erläutert diese Rechte, welche die Kolonialgesellschaft übertragen hat wie folgt: „Die Rechte bestehen:
1. in dem Eigentum an Grund und Boden mit Ausnahme des Platzes Zessfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, welche der Kapitän Jan Uixamab laut Urkunde d. d. Wolfsfontein, 4. Juli 1885, sich und seinem Volke vorbehalten hat;
2. in dem ausschliesslichen Recht, in dem ganzen sogenannten Kaokofeld, mit Ausnahme des Platzes Zessfontein und des dazu gehörigen Weidelandes, Mineralien aller Art aufzusuchen und zu gewinnen, oder durch andere aufsuchen und gewinnen zu lassen mit der Verpflichtung, für diese Bergwerksgerechtsame an die Häuptlinge des Stammes der Zwaartbooi-Hottentotten und der Gomes-Topnars
*) s. Anhang; Denkschrift 1905, S. 70 ff. **) s. Anhang; Denkschrift 1905, S. 73. ***) Denkschrift 1905, S. 33.