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2. Inhalt und Umfang der Rechte.
a) Die Frage, ob die Kolonialgesellschaft durch die Abtretungsverträge mit den Kapitänen von Franzfontein und Zessfontein das privatrechtliche Eigentum am gesamten Grund und Boden des Kaokofeldes erworben hat, ist bereits ausführlich erörtert.*) Es ist festgestellt, dass die Kapitäne lediglich die Gebietshoheit über ihr Territorium abgetreten haben, während sie sich das in ihrem Privateigentum stehende Land ausdrücklich vorbehielten. An dem übrigen im Rechtssinn herrenlosen Lande konnte die Kolonialgesellschaft daher durch diesen Vertrag kein Privateigentum erwerben. Sie hatte lediglich das Recht, dieses herrenlose Land ausschliesslich in Besitz zu nehmen und sich anzueignen, erworben, und zwar nicht für sich, sondern für den Staat, der es ihr durch die in Aussicht genommene Verleihung eines Schutzbriefes wieder zu übertragen beabsichtigte. Da diese Verleihung unterblieben ist, — es ist der Kolonialgesellschaft weder ein Schutzbrief, noch.bis zum 12. August 1893 ein Privileg zur Inbesitznahme und Aneignung alles herrenlosen Landes in diesen Gebieten verliehen —, so besass die Kolonialgesellschaft beim Abschluss des Abtretungsvertrages von 1893 weder das Privateigentum am Grund und Boden des Kaokofeldes, noch das ausschliessliche Recht zur Aneignung alles herrenlosen Landes im Kaoko- felde, konnte also weder dies ausschliessliche Recht auf die Kaokogesell- schaft übertragen, noch das Privateigentum am Grund und Boden des Kaokofeldes verkaufen, wie die Denkschriften ohne Angabe von Gründen behaupten.
Insoweit ist also der Vertrag vom 12. August 1893 wirkungslos, und die Kaokogesellschaft ist nicht Eigentümerin des Kaokofeldes, noch hat sie das Recht, jeden Dritten von der Inbesitznahme herrenlosen Landes im Kaokofelde auszuschliessen. Mit Genehmigung der Regierung kann jeder Dritte im Kaokofelde herrenloses Land in Besitz nehmen' 1 " ).
Die Kolonialgesellschaft erklärt zwar im § 2 des Vertrages vom 12. August 1893, dass sie an dem verkauften Lande vor Erlass der Kaiserlichen Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, das Eigentum erworben habe. Diese Erklärung hat jedoch nur die Bedeutung einer Garantieübernahme gegenüber der andern Vertragspartei; sie bewirkt keine Veränderung der Rechtslage der Kolonialgesellschaft in der Richtung, dass die Gesellschaft dadurch das Privateigentum am Grund und Boden erlangte; sie bildete keinen Rechtstitel für den Eigentumserwerb am Grund und Boden des Kaokofeldes.
Auch die Genehmigung dieser Erklärung durch die Aufsichtsbehörde vermag ihr keine Rechtswirksamkeit zu verschaffen. Denn diese Behörde ist nicht zuständig zur Verleihung des ausschliesslichen Rechtes der Besitznahme alles herrenlosen Landes im Kaokofeld.
*) s. oben S. 97 f. **) s. oben S. 25.