Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
148
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Hierbei ist aber zu beachten, dass das Privileg zu dem bestimmten Endzw eck gegeben ist, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit bergbau­liche Unternehmungen zur wirtschaftlichen Erschliessung des Schutzgebiets ins Leben rufen sollte. Da dieser Zweck noch erreicht werden kann, so ist das Privileg nicht von selbst erloschen.*) Die Nichtausübung des Privilegs während 12 langer Jahre stellt sich aber als ein grober Missbrauch zum Schaden des Staats dar; wird die Gesellschaft durch richterliches Erkenntnis dieses Missbrauchs für schuldig befunden, so hat sie ihr Recht verwirkt und kann keine Entschädigung da­für f o r d e r n.**) Es dürfte wohl kaum einem Zw eifel unterliegen, dass das Recht genau so gut verwirkt ist, wenn der Missbrauch durch ein Reichsgesetz festgestellt wird. Überdies könnte ein Reichsgesetz für den Richter verbindliche Vorschriften darüber treffen, unter welchen Voraus­setzungen ein Privileg als verwirkt anzusehen ist. Dieser Hinweis für die Reichsgesetzgebung möge genügen.

Betreibt die Gesellschaft aber Bergbau im Kaokofelde selbst oder lässt ihn durch andere betreiben, so finden die Vorschriften der Bergverordnung von 1905 gemäss ihrem § 93 darauf Anwendung oder können von der Re­gierung zur Anwendung gebracht werden kraft des Aufsichtsrechts des Reichskanzlers über die Kaokogesellschaft gemäss § 11 Schutzgebiets­gesetzes sowie auf Grund des Artikel 2 der Satzungen der Gesellschaft***).

Hierbei ist zu beachten, dass die in §§ 62 ff. vorgesehenen Feldes­steuern und Förderungsabgaben nach dem Wortlaut des Privilegs aus­schliesslich an die Gesellschaft abzuführen sind. Der Staat hätte also aus den gesamten Bergwerkseinnahmen dieses gewaltigen Gebietes nicht den geringsten Nutzen, wenn er nicht eine besondere Steuer auf das Einkommen der Gesellschaft aus diesen Bergwerkseinnahmen legen würde, wozu er nach dem Wortlaute des Privilegs an sich berechtigt wäre.

Ein grosser Teil der dem Staate zukommenden Bergwerksabgaben fliesst sonach einer privaten Gesellschaft zu, ohne dass diese überhaupt Gegenleistungen dafür übernommen hätte. Ob dieser Zustand im Interesse der Finanzen des Schutzgebiets aufrecht erhalten werden darf, ist billig zu bezweifeln. Eine Prüfung der Rechtsbeständigkeit dieses Privilegs der Kaokogesellschaft ist daher unumgänglich notwendig geworden.

c) Sonstige Berechtigung en mit dem Charakter eines Pri­vilegs stehen der Gesellschaft, wie schon ausgeführt!), nicht zu. Auch hieraus folgt ein Schadensersatzanspruch der Kaokogesellschaft gegen die Kolonialgesellschaft, eventuell ist der Rücktritt von dem Vertrage vom 12. August 1893 gestattet.

*) ALR. Einleitung § 69.

**) a. a. 0. § 72; s. unten §§ 15 ff.

***) s. oben S. 141.

t) a. a. O.