Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
146
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

- 146 -

von Franzfontein und Zessfontein vom Jahre 1885 niemals anerkannt hat, die Gebietshoheit über das Kaokofeld, die sie völkerrechtlich bereits im Jahre 1884 mit der Flaggenhissung erworben, im inneren staats­rechtlichen Verhältnis erst im Jahre 1895 erworben hat, wobei sie dem Kapitän eine gewisse beschränkte Autonomie beliess, bis diese durch den Aufstand des Jahres 1904 verwirkt wurde. Auch aus diesen Gründen fehlt der Landabtretung des Kaokofcldes an die Kaokogcsellschaft durch die Kolonialgesellschaft jede rechtliche Be­deutung. Denn der Kaokogesellschaft ist niemals seit dem Jahre 1895 das erst dann bezw. seit der Abgrenzung des Stammesgebiets der Hottentotten von Franzfontein und Zessfontein im Jahre 1897 der Regierung zustehende ausschliessliche Recht der Aneignung alles herrenlosen Landes im Kaoko- felde in gesetzmässiger, rechtswirksamer Form übertragen worden.

Die Regierung ist daher nach Lage der Sache berechtigt und verpflichtet, den angeblichen Anspruch der Gesellschaft auf das Privateigentum am Grund und Boden des Kaokofeldes für kraftlos und das gesamte Kaokofeld als herrenloses Land zu Kronland zu erklären und damit der Besiedelung durch die Allgemeinheit zugänglich zu machen, nachdem die Gesellschaft in einem langen Zeitraum von 12 Jahren keinen einzigen Ansiedler angesetzt, noch ein eigenes wirtschaftliches Unternehmen in Betrieb gesetzt hat. Der Mangel jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf seiten der Gesellschaft recht­fertigt dieses Vorgehen, welches durch das staatliche Interesse dringend ge­boten erscheint.

Infolge der Garantierung des Eigentums am Grund und Boden des Kaokofeldes ist bei dieser Sachlage die Kolonialgesellschaft der Kaoko­gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz wird in der verhältnismässigen Minderung des Kaufpreises von 900 00 Mk., 400 000 Mark bar und 500 000 Mk. Aktien der Kaokogesellschaft, zu vollziehen sein.

Die Auseinandersetzung ist Sache der beiden Gesellschaften.

b) Die Erwerbung des Bergwerksprivilegs, wie es der Kolonial­gesellschaft auf Grund des § 55 der Bergverordnung vom 15. August 1889 zustand*), für den Bereich des Kaokofeldes durch die Kaoko­gesellschaft wird man als durch den Vertrag vom 12. August 1893 rechtswirksam vollzogen anerkennen müssen. Lediglich der Geltungs­bereich dieses Privilegs wäre einzuschränken durch Abtrennung alles Ge­biets östlich der Linie Zwaartbooisdrifc, Ombombo, Okombahe. Ob die Kaokogesellschaft auf das Privileg verzichtet hat durch Zurückgehen auf die von den Kapitänen im Jahre 1885 verliehenen Privilegien, ist nicht be­kannt geworden**). Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, so ist die Ge­staltung der Rechtslage durch die Bergverordnung vom 8. August 1905 zu erörtern. Deren § 93 bestimmt folgendes:

*) s. oben S. 116. **) s. oben S. 121.