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Teil 1 (1906)
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schaft bei einer Auseinandersetzung mit der Regierung, bei der Entziehung der Vorrechte.

Als solche Gründe kommen in Betracht einmal, dass die Gesellschaft Zahlungen an die Kapitäne zu leisten hatte, sodann, dass der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden sollte, selber Bergwerksunternehmungen in jenen Gebieten zu betreiben und Erschliessungsarbeiten zu diesem Zwecke vorzunehmen.

Da die den Kapitänen zu leistenden Zahlungen nunmehr an die Regie­rung zu leisten sind, und da die Gesellschaft zwar einige Erschliessungs­arbeiten auf dem Gebiete des Bergbaus vorgenommen, aber binnen zwanzig Jahren keinen einzigen Bergbaubetrieb selbst eingerichtet hat, so ist für die Regierung wohl ein hinreichender Anlass vorhanden, zu prüfen, ob die Belassung der Vorrechte in den Händen der Gesellschaft sich zur Zeit noch aus wirtschaftspolitischen und sonstigen Gründen rechtfertigen lässt. Denn die Gesellschaft übt eine eigene Bergbautätigkeit nicht aus; sie ist bloss staatliches Zwischenglied und nimmt lediglich Schürf- und Bergbauabgaben ein, die von rechtswegen dem Staate zukämen, da die Gesellschaft in keiner Weise an den Verwaltunglasten teil hat.

Die Auseinandersetzung des Staates mit der Gesellschaft wegen der Vorrechte wird dadurch ungemein erleichtert, dass der Staat die bisher und in Zukunft an die Kapitäne zu zahlenden Abgaben nunmehr für sich bean­spruchen kann, dass ferner die Ansprüche der Gesellschaft aus der Berg­verordnung von 1889 rechtlich zum Teil höchst zweifelhaft sind.

a) Dies ist vor allem der Fall hinsichtlich des durch § 54 eingeräumten Vorrechts. Der § 54 lautet:

Durch die vorausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung werden die auf die Gewinnung von Mineralien der im § 1 bezeich­neten Art bestehenden Gerechtsame nicht berührt, welche von der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika oder von Dritten vor dem Erlass der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 oder, unter Anerkennung der Kaiserlichen Regierung, in der Zeit vom 19. April 1886 bis zur Bekanntmachung der Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs- Gesetzbl. S. 115), rechtsgültig erworben worden sind.

Streitigkeiten, welche diese Gerechtsame betreffen, werden nach Massgabe des § 49, Ziffer 3 und § 50 entschieden.

Die im ersten Absätze bezeichneten Berechtigten haben an die Bergbehörde eine nach dem Werte der jährlichen Förderung von Mineralien (§ 1) zu bemessende Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird durch die Bergbehörde festgesetzt, darf jedoch zwei und einhalb Prozent des Werts der jährlichen Förderung nicht über-