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c) Zweck und Dauer.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Verwertung der verliehenen Gerechtsame.
Die Dauer ist zeitlich nicht begrenzt.
8. Die Gibeon=Schürf= und Handels=Gesellschaft mit beschränkter Haftung*).
a) Rechtsform.
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss dem Reichsgesetz vom 20. April 1892.
b) Verfassung.
Die Verfassung der Gesellschaft richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
c) Zweck und Dauer.
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Auffindung und Gewinnung von Diamanten und anderen Edelsteinen in Gibeon und anderen Teilen des Schutzgebiets Südwestafrika und die Verwertung der gewonnenen Materialien sowie der Erwerb und die Ausnutzung sonstiger Minenkonzessionen und Teile derselben im Schutzgebiete Südwestafrika. Die Gesellschaft ist auch befugt, gelegentlich Handel mit Vieh und anderen Erzeugnissen des Schutzgebiets zu betreiben.
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht begrenzt.
§ 7.
II. Die Rechte der Gesellschaften. I. Die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika. 1. Begründung der Rechte. A. Allgemeines.
Die Denkschrift über die im südwestafrikanischen Schutzgebiete tätigen Land- und Minengesellschaften vom Jahre 1905 behauptet,**) dass die genannte Gesellschaft sowohl ihre Land- als auch ihre Bergrechte nicht im Wege staatlicher Verleihung erworben habe, sondern aus den regie-
*) Denkschrift 1905 S. 37 f. **) S. 2.