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Unsere Kolonien / von Heinrich Schnee
Entstehung
Seite
111
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Die Verwaltung.

i) Die Verwaltung.

Die Verwaltung des Schutzgebietes untersteht dem kaiser­lichen Gouverneur, welcher in Ivindhuk seinen Sitz hat. Seit Juli ^9^7 ist der frühere Generalkonsul in Kapstadt, von Schuckmann, Gouverneur, sein Vorgänger war der jetzige Unterstaatssekretär im Neichs-Kolonialamt von Lindequist. Unter dem Gouverneur werden die Geschäfte der Zentralverwaltung von einem ersten Referenten und mehreren Referenten, sowie sonstigem technischen und Bureaupersonal bearbeitet. Die Lokalverwaltung wird von den Bezirksamtmännern und Distriktschefs wahrgenommen. Das Schutzgebiet ist in acht Bezirksämter, welchen zum Teil Distrikts­ämter unterstehen und vier dem Gouvernement unmittelbar unter­stellte Distriktsämter geteilt.

Im nördlichen Teile des Schutzgebietes bestehen Bezirks­ämter in Grootfontein (mit dem Distriktsamt Namutoni) und Vutjo (mit den Distriktsämtern Gkankwejo und Zesfontein), im mittleren Teil in lvindhuk, in Raribib und Swakopmund; ferner sind selbständige, dem Gouvernement unmittelbar unterstellte Distriktsämter in Nehoboth, Gkahandja, Gobabis und Gmaruru. Im südlichen Teil des Schutzgebietes sind Bezirksämter in Gibeon (mit dem Distriktsamt Maltahöhe), Reetmanshoop (mit den Distriktsämtern Warmbad und Bethanien) und Lüdcritzbucht.

Zu der Zuständigkeit der lokalen Verwaltungsbehörden gehört außer der eigentlichen Verwaltung auch die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen.

Die Gerichtsbarkeit über die Weißen wird in erster Instanz von den Bezirksrichtern, bzw. in wichtigeren Sachen den aus dem Bezirksrichter und weißen Beisitzern bestehenden Bezirksgerichten wahrgenommen. Es gibt vier Bezirksgerichte, in lvindhuk (für den nördlichen und mittleren Teil der Kolonie), Swakopmund (für das mittlere Rüstengebiet), Lüderitzbucht (für das südliche Rüsten­gebiet) und Reetmanshoop (für den übrigen Süden). Gegen die Entscheidung der Bezirksgerichte ist die Berufung bzw. Beschwerde an das Obergericht in U)indhuk gegeben, welches unter Vorsitz des Gberrichters mit vier Beisitzern seine Entscheidungen trifft, soweit nicht nach dein Gesetze der Gberrichter allein zuständig ist.

Der militärische Schutz der Kolonie liegt der aus H000 Mann bestehenden Schutztruppe ob, welche im Laufe des Jahres auf 3000 Mann herabgemindert werden soll. Die Schutztruppe