Generalakte der Brüssoler Antisklavereikonferenz. 133
§ 2. Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von Westen um Afrika fahrende Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und von Ostafrika fahrende Zwischenlinie bergestellt werden.
Die Fahrgeschwindigkeit muss für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitt mindestens betragen:
1. auf der Hauptlinie
a) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel und Dar-es-Salaam in der östlichen Fahrt 12 Knoten,
b) auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt IOV 2 Knoten,
2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten.
§ 3. Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmiissigen Fahrgeschwindigkeit cintreten zu hassen, soweit auf einer ausliindischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmiissigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmiissigen Gegenleistung steigert.
§ 4. Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Februar 1890 auch auf die nach dom gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffsverbindungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gogebon Wiesbaden, derK£5. Mai 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
XX.
Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz 1 ).
Vom 2. Juli 1890. (RGBl. 1892 Nr. 29 S. 605 ff.)
Kapitel I.
Länder des Sklavenhandels, Massrcgcln, welche in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklavenhandel seinen Ursprung hat.
Art. I. Die Mächte orklären, dass die wirksamsten Mittel zur Bekämpfung des Sklavenhandels im Innern Afrikas folgende sind:
') Uber diese Konform/, und deren Zusammenhang mit vorausgehenden völkerrechtlichen Akten s. Ga reis, Institutionen des Völkerrechts, 2. Aufi. 1001, § 8 S. 30, § 5(1 S. 158, 159 Auf die Bestimmungen dieser Konfcren/.aktn ist wiederholt Bezug genommen, s. oben § 7 S. 20, § 8 S. 27, § 11 S. 30, 31 u. u.