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Gesetz, betr. Prisengerichtsbarkeit. — Postdampfschiffsverbindungen etc. 127
Die Vorschriften, welche den Rheder oder andere Personen zur Er. stattung solcher Aufwendungen verpflichten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 8. Wer sich der Erfüllung einer ihm nach § 1 obliegenden Verpflichtung entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. Für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren kommen die im § 101 der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1873 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
XVIII.
Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit.
Vom 3. Mai 188^ (RGBl. 1884 Nr. 14 S. 49.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Proussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Dio Entscheidung über die Rechtmässigkeit der in einem Kriege gemachten Prisen erfolgt durch besondere Behörden (Prisengerichte).
§ 2. Der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs oder der Bundesstaaten, in Prisonsachon mitzuwirken, werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
XIX.
1. Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
Vom 6. April 1885. (RGBl. 1885 Nr. 12, S. 85 und 86)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Proussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
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