A. Allgemeiner Teil.
(Auf sämtliche deutsche Schutzgebiete Bezügliches.)
Einleitung 1 ).
Die juristischen Begriffe „Schutzgebiet“ und „Schutzgewalt“ mul iln* Inhalt.
§. 1.
Protektorate.
I. Die in der heutigen deutschen Sprache gebrauchten Ausdrücke „Schutzgebiet“ und „Schutzgewalt“ können verschiedene Bedeutungen haben und haben geschichtlich auch in der Tliat verschiedene Bedeutungen erlangt. Man kann sich unter Schutzgebiet das Gebiet eines Staates denken, über dem ein anderer, grösserer lediglich als schützende Macht steht, ohne dass der erstere irgendwie in seiner Unabhängigkeit beschränkt wäre; in dem Schutze, welchen ihm der grössere Staat gewährt, soll dann lediglich eine Garantie seines Bestandes begründet sein, und die völkerrechtliche Persönlichkeit des geschützten Staates besteht zweifellos trotz des Schutzes, den ihm der andere Staat gewährt, ja nur gesicherter, fort; so fügt das Protektorat im älteren Sinne dieses Wortes nur zu den Garantien des Bestandes, welche der beschützte Staat in sich seihst hat, noch eine hinzu, die schützende Macht des grösseren Staates; in diesem Sinne steht die Ilepublik San Marino unter dem Schutze des Königsreichs Italien. Eine ganz andere Bedeutung hat das Wort Schutz-
1) Litt. ». unter Abkürzungen. Die deutsche Koloniallitteratur stellt mit anerkennenswerter Sorgfalt der Bibliothekar der „Deutschen Kolonialgesellschnft“, Ilaupt- mnnn a. D. Maximilian Brosc periodiseh zusammen, so die des Jahres 1898 im Sonderheft der „Beiträge“ 1900. Berlin. Wilhelm Siisserott. Allgemeines s. S. 1—8.
Oarois, Doutschos Kolonialrocht. 2. Aull. ^ 1