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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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A. Allgemeiner Teil. Rechtsnormen. XIX.

weiligen ostasiatischen Endhafen der Hauptlinie anderseits für ältere Schiffe 13 Knoten, für geu zu erbauende Schilfe 14 Knoten;

b) auf der Zweiglinie 12,6 Knoten.

Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muss im Durch­schnitt mindestens betragen:

zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Auf­nahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem je­weiligen australischen Posthafen der Linie anderseits 12,2 Knoten, für neu zu erbauende Schilfe 13,5 Knoten.

§ 3. Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichs­kanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der chinesisch-japanischen und der australischen Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmässigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenzpostlinie eine Steigerung der vertragsmässigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.

Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegen­leistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriobene Fahrgeschwindigkeit olmo Erhöhfing der vertragsmässigen Gegenleistung steigert.

§ 4. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die Dampfer für dio ost­asiatische Linie abwechselnd von Bremen beziehungsweise Hamburg aus­gehen zu lassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigon Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Homburg v. d. II., den 13. April 1898.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

6. Gesetz, betreffend die Postdampfschiffsverbindungen mit

Afrika.

Vom 25. Mai 1900. (RGBl. 1900 Nr. 18 S. 239.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prcussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschitfsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890 (RGBl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Einrichtung und Unterhaltung einer vierzehntägigen Postdampfschiffs­verbindung mit Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschifis­verbindung mit Südafrika auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber al>- zuschliessenden Vertrage eine Beihülfo bis zum Hüchstbetrago von jährlich einer Million dreihundertundfünfzigtausend Mark aus Reichsmitteln zu be­willigen.