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A. Allgemeiner Teil. — Rechtsnormen. XIX.
weiligen ostasiatischen Endhafen der Hauptlinie anderseits für ältere Schiffe 13 Knoten, für geu zu erbauende Schilfe 14 Knoten;
b) auf der Zweiglinie 12,6 Knoten.
Die Fahrgeschwindigkeit auf der australischen Linie muss im Durchschnitt mindestens betragen:
zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jeweiligen australischen Posthafen der Linie anderseits 12,2 Knoten, für neu zu erbauende Schilfe 13,5 Knoten.
§ 3. Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der chinesisch-japanischen und der australischen Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmässigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenzpostlinie eine Steigerung der vertragsmässigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriobene Fahrgeschwindigkeit olmo Erhöhfing der vertragsmässigen Gegenleistung steigert.
§ 4. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die Dampfer für dio ostasiatische Linie abwechselnd von Bremen beziehungsweise Hamburg ausgehen zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigon Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. II., den 13. April 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
6. Gesetz, betreffend die Postdampfschiffsverbindungen mit
Afrika.
Vom 25. Mai 1900. (RGBl. 1900 Nr. 18 S. 239.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prcussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschitfsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890 (RGBl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Einrichtung und Unterhaltung einer vierzehntägigen Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschifisverbindung mit Südafrika auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber al>- zuschliessenden Vertrage eine Beihülfo bis zum Hüchstbetrago von jährlich einer Million dreihundertundfünfzigtausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.