Druckschrift 
Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betr. Postdampfschiffsverbindungen etc. 131

4. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampf- schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887.

Vom 20. März 1893. (RGBl. 1893 S. 95.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung dos Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, gegen Wegfall der Anschluss­linie im ausländischen Meer und der für dieselbe ausgesetzten Beihülfe von jährlich vierhunderttausend Mark, dem Unternehmer der Postdampfschiffs­verbindungen mit Ostasien und Australien für das Anlaufen eines südlichen europäischen Hafens eine Beihiilfo bis zum Höchstbetrago von jährlich einhunderttausend Mark aus Reichsmittel zu bewilligen.

§ 2. Für überseeische Anschlusslinien darf ausnahmsweise eine Fahr­geschwindigkeit von weniger als 117* Knoten im Durchschnitt gestattet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin Schloss, den 20. März 1893.

(L. S.) Wilhelm.

von Bötticher.

5. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampf­schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.

Vom 13. April 1898. (RGBl. 1898 Nr. 14 S. 163.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prdussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (RGBl. 1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffs­verbindungen mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ost­asiatischen Postdampferdienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigon Verbindung mit China eine Erhöhung der bisher vertragsmässig aus Reichs­mitteln zu zahlenden Beihülfe von jährlich einer Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die Unterhaltung des erweiterten Ge­samtunternehmens unter Gewährung der so erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen.

§ 2. Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muss im Durchschnitte mindestens betragen:

a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Auf­nahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jc-

9 *