Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betr. Postdampfschiffsverbindungen etc. 131
4. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampf- schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885 und vom 27. Juni 1887.
Vom 20. März 1893. (RGBl. 1893 S. 95.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung dos Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, gegen Wegfall der Anschlusslinie im ausländischen Meer und der für dieselbe ausgesetzten Beihülfe von jährlich vierhunderttausend Mark, dem Unternehmer der Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien für das Anlaufen eines südlichen europäischen Hafens eine Beihiilfo bis zum Höchstbetrago von jährlich einhunderttausend Mark aus Reichsmittel zu bewilligen.
§ 2. Für überseeische Anschlusslinien darf ausnahmsweise eine Fahrgeschwindigkeit von weniger als 117* Knoten im Durchschnitt gestattet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloss, den 20. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
von Bötticher.
5. Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
Vom 13. April 1898. (RGBl. 1898 Nr. 14 S. 163.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prdussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund der Gesetze vom 6. April 1885, 27. Juni 1887 und 20. März 1893 (RGBl. 1885 S. 85, 1887 S. 275, 1893 S. 95) eingerichteten Postdampfschiffsverbindungen mit Ostasien und Australien für eine Erweiterung des ostasiatischen Postdampferdienstes durch Einrichtung einer vierzehntägigon Verbindung mit China eine Erhöhung der bisher vertragsmässig aus Reichsmitteln zu zahlenden Beihülfe von jährlich einer Million fünfhunderttausend Mark zu bewilligen und gleichzeitig die Unterhaltung des erweiterten Gesamtunternehmens unter Gewährung der so erhöhten Beihülfe auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren zu übertragen.
§ 2. Die Fahrgeschwindigkeit auf der chinesisch-japanischen Linie muss im Durchschnitte mindestens betragen:
a) zwischen demjenigen europäischen Anlaufhafen, in welchem die Aufnahme oder Ablieferung der Post erfolgt, einerseits und dem jc-
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