Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika. 129
6. Alle in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vorher durch von der Regierung zu ernennende Sachverständige als den vorstehenden Anforderungen genügend anerkannt werden.
7. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden entsprechende Abzüge von der Subventionssumme gemacht.
8. Die Dampfer führen die deutsche Postflaggo und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.
9. Die regelmässigen Fahrten müssen spätestens 12 Monate nach Abschluss der Verträge beginnen.
10. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen.
11. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd grössere Gewinne, so kann die Regierung den Unternehmern grössere Leistungen, z. B. in Bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auf- crlegcn, oder die Subventionssummo entsprechend kürzen.
2. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampf- schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885.
Vom 27. Juni 1887. (RGBl. 1887 Nr. 22 S. 275.)
Wir Wilhelm, von 4ä°ttes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Kurs der Anschlusszweiglinio im Mittelländischen Meer abweichend von der im § 2 des Gesetzes, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern, vom 0. April 1885 (RGBl. S. 85) enthaltenen Bestimmung festzusetzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigonhändigen Unterschrift und boigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boettichcr.
3. Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit
Ostafrika.
Vom 1. Februar 1890. (RGBl. 1890 Nr. G S. 19.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung dos Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer regelmässigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Ostafrika auf eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen und in Garois, Doutsches Kolonialrecht. 2. Aull. 9