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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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A. Allgemeiner Teil. Rechtsnormen. XVI.

2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Flaggen­recht der Kauffahrteischiffe.

Vom 29. Mai 1901. (RGBl. 1901 Nr. 20 S. 184.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

An die Stelle des § 20 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) treten die nach­stehenden Vorschriften:

§ 26. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf see­gehende Lustjachten, auf ausschliesslich zur Ausbildung von Seeleuten be­stimmte Seefahrzeuge (Schulschiffe) sowie auf solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.

Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die Geltung der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften auch auf andere, nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmte Seefahrzeuge erstreckt werden.

§ 26 a. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann bestimmt werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschliesslich auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung finden i). Die Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten deutschen Konsulaten geführt 1 2 ).

Urkundlich unter Unserer Höchstoigenhändigen Unterschrift und boi- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin Schloss, den 29. Mai 1901.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

XVI.

Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch Kauf­fahrteischiffe.

Vom 21. August 1900. (RGBl. 1900 Nr. 39 S. 807.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend

1) Eine solche Verordnung ist hinsichtlich jener Schiffe erlassen worden, welche ausschliesslich auf der unteren Donau oder in Ostasien auf dem Westüusse (Sikinng), dem Yanglse-Kiang und dem Pai-lio sowie auf deren Zu- und Nebenflüssen verkehren. Kaiserl. V. v. 1. März 1900, It i e b o w - Z immc r man n V, S. 205.

2) Vgl. übereinstimmend § 2 der in voriger Anin. angeführten Kaiserl. V. v. 1. März 1900.